Die doppelte Haushaltsführung liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (2. Haushalt). Der Arbeitnehmer muss einen eigenen Hausstand unterhalten und außerhalb dieses Orts seiner Beschäftigung an einer ersten Tätigkeitsstätte (= Auswärtsbeschäftigung) von einer Zweitwohnung aus nachgehen. Erforderlich ist also eine Aufsplittung der ansonsten üblichen einheitlichen Haushaltsführung auf 2 verschiedene Wohnungen.[1] Die notwendigen Mehraufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die zusätzliche auswärtige Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zwangsläufig entstehen, dürfen bis zu bestimmten Beträgen als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn gerade die Berufsausübung der entscheidende Anlass für die Begründung dieses 2. Haushalts ist.[2] In gleicher Höhe kann der Arbeitgeber steuerfreien Ersatz leisten. Die Anzahl der Übernachtungen am auswärtigen Ort der ersten Tätigkeitsstätte ist dabei unbeachtlich.

Wie das Schaubild verdeutlicht, macht der Gesetzgeber die steuerliche Anerkennung eines doppelten Haushalts von folgenden 4 Voraussetzungen abhängig:

  • Unterhalten eines eigenen Hausstands.[3]
  • Lebensmittelpunkt am Ort des eigenen Hausstands.
  • Zusätzliche Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort.
  • Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung.

Die steuerliche Anerkennung einer beruflichen doppelten Haushaltsführung ist davon abhängig, dass der Ort des eigenen Hausstandes und der Ort der Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort auseinanderfallen.[4]

Sind die ersten 3 Kriterien erfüllt, ist zwar eine doppelte Haushaltsführung gegeben, sie kann jedoch steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie auch beruflich begründet ist.

 
Wichtig

Prüfung der auswärtigen ersten Tätigkeitsstätte

Für die Prüfung der Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung empfiehlt es sich, zunächst festzustellen, ob der Arbeitnehmer seine nach den Reisekostenbestimmungen maßgebende erste Tätigkeitsstätte außerhalb des Orts seines eigenen Hausstands hat. Der Ort der ersten Tätigkeitsstätte entscheidet über das Vorliegen einer auswärtigen Beschäftigung im Sinne einer doppelten Haushaltsführung.

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