Weist ein DBA nicht Deutschland, sondern einem anderen Staat das Besteuerungsrecht für die im Ausland erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen zu, sind diese Einkünfte in Fällen, in denen die Freistellungsmethode zur Anwendung kommt, steuerfrei und werden im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige aber nachweisen, dass seine Einkünfte in dem anderen Staat tatsächlich versteuert wurden oder der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, kommt die nationale Rückfallklausel (sog. "Treaty-Override") zur Anwendung.[1] Die Anwendung der Rückfallklausel ist verfassungsgemäß.[2] Die ausländischen Einkünfte werden, wenn die Rückfallklausel greift, in Deutschland wie inländische Einkünfte versteuert.

Bagatellgrenze

Aus Vereinfachungsgründen ist die Steuerfreistellung von ausländischem Arbeitslohn auch ohne das Erbringen von Nachweisen zu gewähren, wenn der maßgebende, nach deutschem Recht ermittelte Arbeitslohn in dem jeweiligen VZ insgesamt, d. h. aus allen Staaten zusammen genommen, nicht mehr als 10.000 EUR beträgt (Bagatellgrenze).[3] Die Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG kommt somit nicht zur Anwendung, wenn der ausländische Arbeitslohn nicht mehr als 10.000 EUR beträgt.

Rückfallklausel bei Abfindungen

Ab dem VZ 2017 wurde § 50d Abs. 12 EStG eingeführt, mit dem die Besteuerung von Abfindungen in Deutschland als ehemaliger Tätigkeitsstaat sichergestellt werden soll, falls aufgrund der Regelung eines DBA die Abfindung in beiden Staaten steuerfrei bleiben würde (sog. "Weiße Einkünfte"). Es kommt zum Rückfall der Besteuerung in Deutschland.[4] Mit der Vorschrift wird eine Abweichung vom Wortlaut des Abkommens deutlich gemacht. Abfindungen sollen demnach nicht mehr als unselbstständige Einkünfte i. S. d. DBA gelten, insoweit das DBA keine Sonderregelung für Abfindungen enthält.[5]

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