Ab dem VZ 2016 wurde das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Ruhegehälter (inkl. Sozialversicherungsrenten) in Bezug zu den Niederlanden modifiziert. Das Besteuerungsrecht liegt im Ansässigkeitsstaat.[1] Jedoch hat der Quellenstaat ebenso ein Besteuerungsrecht, wenn der Bruttobetrag der Rente über 15.000 EUR liegt (Freigrenze).[2] Die Doppelbesteuerung wird bei diesen Renten nach der Anrechnungsmethode vermieden.[3] Die Grenze von 15.000 EUR bezieht sich auf die Gesamtsumme aller Ruhegehälter.[4]

[1] Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA NL 2012.
[3] Art. 22 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA NL 2012.
[4] Nr. XIII zum Änderungsprotokoll zum DBA Niederlande v. 11.11.2016.

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