Sieht ein DBA die Anrechnungsmethode vor, wie es in den DBA mit Spanien und der Schweiz vereinbart ist, sind die Vermietungseinkünfte auf der Anlage "V" zu ermitteln und zu erklären. Die im Ausland auf die Vermietungseinkünfte bezahlte Einkommensteuer ist auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar (Antrag auf Anrechnung auf Anlage "AUS").

 
Praxis-Beispiel

Vermietungseinkünfte mit Anrechnungsmethode

Die in Deutschland ansässige S vermietet eine Wohnung in Barcelona. Gem. Art. 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 DBA Spanien hat der Belegenheitsstaat (hier: Spanien) das Besteuerungsrecht. Jedoch ist gem. Art. 22 Abs. 2 Buchst. b Ziff. vii DBA Spanien die Anrechnungsmethode vorgesehen. Die Vermietungseinkünfte aus Spanien sind also in Deutschland zu versteuern. Im Gegenzug ist die in Spanien bezahlte Einkommensteuer gem. § 34c EStG auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar.

 
Wichtig

Verluste bei Vermietungseinkünften

Bei Verlusten aus einem Drittstaat, wie z. B. der Schweiz, ist eine Verlustverrechnung nur mit zukünftigen Überschüssen aus Vermietungseinkünften aus dem jeweiligen Staat möglich.[1] Eine Verlustverrechnung ist auch nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU nicht geboten.[2] Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die aus Spanien stammen, dürfen mit anderen in Deutschland zu versteuernden Einkünften verrechnet werden.

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