Das DBA ordnet das Besteuerungsrecht für eine bestimmte Einkunftsart einem bestimmten Vertragsstaat zu, z. B. dem Ansässigkeitsstaat, dem Tätigkeitsstaat oder dem Quellen- bzw. Kassenstaat.[1]

 
Hinweis

Begriffe zur Zuordnung des Besteuerungsrechts

  • Der Tätigkeitsstaat ist der Staat, in dem die jeweilige Tätigkeit ausgeübt wird.
  • Der Quellen- bzw. Kassenstaat, ist der Staat, aus dem die Einkünfte stammen.
  • Der Belegenheitsstaat ist der Staat, in dem das Vermögen liegt, aus dem die Einkünfte stammen.

Die Einkunftsarten, wie sie im DBA aufgeführt sind, unterscheiden sich teilweise hinsichtlich der Definition und des Umfangs zu den Einkunftsarten des deutschen Einkommensteuergesetzes bzw. es existieren im DBA Sonderregelungen hinsichtlich bestimmter Einkunftsarten, obwohl sie in Deutschland der gleichen Einkunftsart unterliegen würden.

So sind z. B. Pensionen in Deutschland Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit[2], im DBA sind diese aber nicht den unselbstständigen Einkünften[3], sondern (im Regelfall) der Sondervorschrift der Ruhegehälter[4] zugeordnet; ebenso werden z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen im DBA getrennt in Dividenden und Zinsen.

Übersicht zur Zuordnung der Einkunftsarten (auszugsweise):

 
Einkommensteuergesetz (Deutschland) OECD-Muster­abkommen
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit – Gehälter, Löhne usw. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG Art. 15 Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit
Sonderregelung für öffentlichen Dienst[5] und Studenten[6]
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit – Pensionen usw. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG Art. 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen
Sonderregelung für öffentlichen Dienst[7]
Einkünfte aus Kapitalvermögen – Dividenden § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Art. 10 Dividenden
Einkünfte aus Kapitalvermögen – Zinsen § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Art. 11 Zinsen
Einkünfte aus Kapitalvermögen – Veräußerungserlöse § 20 Abs. 2 EStG Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG

Art. 18 Ruhegehälter oder 21 Andere Einkünfte

Achtung: Oftmals Sondervorschriften vorhanden!
Renten aus privater Rentenversicherung § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG Art. 21 Andere Einkünfte
Private Veräußerungsgeschäfte § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

4.1 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

4.1.1 Allgemeines

Zu den Themen Entsendung eines Arbeitnehmers in das Ausland[1], Grenzgänger und Grenzpendler[2] gibt es gesonderte Beiträge.

4.1.2 Besonderheit: Abfindung

Nach der überwiegenden Mehrzahl der deutschen DBA hat für Abfindungen, die anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gezahlt werden, der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht.

Zieht ein Arbeitnehmer also von Deutschland in ein anderes Land, verlagert sich die Ansässigkeit in den ausländischen Staat u. a. dann, wenn der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland aufgegeben wird. Zahlt der ehemalige Arbeitgeber in Deutschland nach dem Wegzug eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, fällt das Besteuerungsrecht an den ausländischen Staat. Da sich in diesen Fällen der Ansässigkeitsstaat in das Ausland verlagert hat, ist die Abfindung in Deutschland grundsätzlich steuerfrei.[1]

Umgekehrt verhält es sich ähnlich: Zieht ein Arbeitnehmer aus dem Ausland nach Deutschland und erhält er von seinem ehemaligen ausländischen Arbeitgeber eine Abfindung, fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland als neuen Ansässigkeitsstaat.

 
Praxis-Beispiel

Abfindung allgemein

Die in Deutschland ansässige B erhält von ihrem ehemaligen Arbeitgeber aus Dänemark eine Entlassungsentschädigung. Gem. Art. 15 Abs. 1 DBA Dänemark liegt das Besteuerungsrecht für die Abfindung im Ansässigkeitsstaat, hier also Deutschland.

Länderspezifische Abweichungen:

Belgien, Großbritannien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweiz

Deutschland hat mit diesen Staaten Konsultationsvereinbarungen[2] abgeschlossen.[3] In diesen wird eine vom DBA abweichende Regelung getroffen, obwohl der Wortlaut des DBA ein Besteuerungsrecht für den Ansässigkeitsstaat vorsieht. Nach diesen Vereinbarungen dürfte die Abfindung, die anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses bezahlt wird, im früheren Tätigkeitsstaat und nicht im neuen Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

In Verbindung mit der Schweiz hat der BFH die Konsultationsvereinbarung für die Zuweisung des Besteuerungsrechts von Abfindungen verworfen.[4] Die Regelung im DBA geht der Konsultationsvereinbarung vor. Die Finanzämter wurden angewiesen, alle Konsultationsvereinbarungen nicht anzuwenden, soweit das Besteuerungsrecht für Abfindungen Deutschland zugewiesen wird.[5] Die Konsultationsvereinbarungen sind aber anzuwenden, wenn das Besteuerun...

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