Begriff

Erstreckt sich der steuerlich bedeutsame Sachverhalt über die Grenze, wird also das Gebiet zweier Staaten berührt, würde es zu einer doppelten Besteuerung derselben Einkünfte führen, wenn sich beide Staaten für steuerberechtigt erklären. Um grenzüberschreitende Wirtschaftsbeziehungen nicht zu behindern, haben die Staaten in internationalen Verträgen, den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), geregelt, wie eine doppelte Besteuerung im Einzelfall zu vermeiden ist. Die hier verbliebenen Lücken werden meist durch innerstaatliche Maßnahmen vermieden oder zumindest gemildert, z. B. durch eine Pauschalierung der deutschen oder eine Anrechnung der ausländischen Steuer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist im Einzelfall das DBA mit dem betreffenden ausländischen Staat. Zur Auslegung zweifelhafter Regelungen kann das OECD-Musterabkommen herangezogen werden. Weitere Einzelheiten werden in den inländischen Vorschriften zur Anwendung der DBA geregelt, s. §§ 34c, 32d Abs. 5, 50a, 50d50g und 50h EStG. Umstritten war bisher die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sich der deutsche Gesetzgeber über Vorschriften der DBA hinwegsetzen darf, sog. Treaty Overriding. Hierzu hat das BVerfG mit Beschluss v. 15.12.2015, 2 BvL 1/12, entgegen der Auffassung des BFH (s. Vorlagebeschluss v. 11.12.2013, I R 4/13) entschieden, die gesetzliche Regelung des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG sei als verfassungsgemäß anzusehen. Damit ist zwar nicht ausdrücklich entschieden, ob die Regelung des § 50d Abs. 9 EStG, die andere Fallgruppen betrifft, ebenfalls als verfassungsgemäß anzusehen ist. Allerdings ist kaum zu erwarten, dass die Karlsruher Richter dazu eine abweichende Auffassung vertreten werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge