Kurzbeschreibung

Tabellarische Übersicht über die Quellensteuer auf Dividenden, unterschieden nach Herkunftsland, Quellensteuersatz und in Deutschland anrechenbarer Steuer. Stand 1.1.2018.

Vorbemerkung

Die Übersicht bezieht sich auf unbeschränkt Steuerpflichtige, die aufgrund ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in Deutschland der Einkommensteuer unterliegen und Dividenden aus Staaten erhalten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Dargestellt ist die Rechtslage zum 1.1.2018.[1]

Hinweis: Es ist nur die ausländische Steuer anrechenbar, die festgesetzt und gezahlt worden ist und für die im Quellenstaat – nach dessen nationalem Recht oder aufgrund eines DBA – kein Ermäßigungsanspruch geltend gemacht werden kann (§ 43a Abs. 3 Satz 1 i. V. mit § 32d Abs. 5 EStG). Mit einigen Staaten wurden im jeweiligen DBA Vereinbarungen getroffen, die ausnahmsweise die Anrechnung gestatten, obwohl der Quellenstaat keine oder eine niedrigere Quellensteuer erhebt (Anrechnung "fiktiver" Quellensteuer). Soweit die Anrechnung fiktiver ausländischer Quellensteuer generell gewährt wird, also nicht von weiteren bestimmten Voraussetzungen abhängig ist, ist sie ebenfalls in der Übersicht aufgeführt.

[1] Zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1.1.2018 vgl. BMF-Schreiben vom 17.1.2018, BStBl 2018 I S. 239

Quellensteuersätze auf Dividenden von Staaten, mit denen Deutschland ein DBA abgeschlossen hat (Stand 1.1.2019)

Herkunftsstaat Nationaler Quellensteuersatz Nach DBA höchstens anrechenbare Quellensteuer Fiktive anrechenbare Quellensteuer nach DBA Ergebnis: In D anrechenbare Steuer (§ 32d Abs. 5 EStG) Hinweise zur nationalen Quellensteuererhebung Hinweise zu DBA-Regelungen, auch Sonderregelungen im DBA
Ägypten 0 % / 5 % / 10 % 15 %   10 %, jedoch max. nationaler Satz Der Steuersatz für Dividenden reduziert sich auf 5 %, wenn der Anteil an der ausschüttenden Gesellschaft 25 % überschreitet oder dem Empfänger Stimmrechte in gleicher Höhezustehen, vorausgesetzt er besitzt diese Anteile/Stimmrechte seit mindestens 2 Jahren Recht des Quellenstaates nach Art. 10 Abs. 3 DBA, Dividenden alternativ der vom Gesamtnettoeinkommen erhobenen allgemeinen Einkommensteuer zu unterwerfen. Die allgemeine Einkommensteuer darf jedoch im Durchschnitt keinesfalls 20 % des Nettobetrags der gezahlten Dividenden übersteigen
Albanien 18 % 15 %   18 %   Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden abzugsfähig sind (Protokoll zum DBA, Ziff. 4 zu den Artikeln 10 und 11)
Algerien 15 % 15 %   15 %   Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden abzugsfähig sind (Protokoll zum DBA, Ziff. 2 zu den Artikeln 10 und 11)
Argentinien 7 % 15 % 20 % 20 %    
Armenien 0 % / 10 % 10 %   0 % Anteilseignern, die erhaltene Dividenden in das Kapital der ausschüttenden Gesellschaft reinvestieren, wird die einbehaltene Quellensteuer auf Antrag erstattet Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden abgezogen werdenkönnen (Protokoll zum DBA, Ziff. 8 zu den Artikeln 10 und 11)
Aserbaidschan 0 % / 10 % 15 %   10 %, falls keine Befreiung Keine Quellensteuer auf Dividenden aus Anlagepapieren  
Australien 0 % / 30 % 15 %   15 %, falls keine Befreiung Bestimmte Dividenden (z. B. sog. "franked dividends" und "conduit income") unterliegen nicht der Quellenbesteuerung Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abgezogen werden können(Protokoll zum DBA, Ziff. 6 zu den Artikeln 10und 11)
Bangladesch 30 % 15 % 15 % 15 %   Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abgezogen werden können(Protokoll zum DBA, Ziff. 2 zu den Artikeln 10 und 11).
Belarus (Weißrussland) 9 % / 13 % 15 %   13 %, jedoch max. nationaler Satz Ab 28.3.2018 9 % Quellensteuer auf Dividenden von Gesellschaften der Sonderwirtschaftszone “High Technologies Park“ Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind (Art. 10 Abs. 3 DBA)
Belgien 5 % / 20 % / 30 % 15 %   15 %, jedoch max. nationaler Satz 20 % auf Ausschüttungen aus einer Liquiditätsreserve innerhalb von 5 Jahren nach Bildung, danach 5 %  
Bolivien 12,5 % 15 %   12,5 % Die Quellensteuer von 25 % wird nur auf 50 % der empfangenen Dividenden erhoben, so dass effektiv eine Quellensteuer von 12,5 % anfällt.  
Bosnien - Herzegowina 0 % / 10 % 0 %   0 %   Fortgeltung des DBA mit Jugoslawien.
Bulgarien 0 % / 5 % 15 %   0 % Zur Berück...

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