Grundsätzlich muss der Darlehensnehmer prüfen, ob das Disagio marktüblich ist. Ein Disagio von maximal 5 % bei einem mindestens 5-jährigen Zinsfestschreibungszeitraum wird als marktüblich angesehen.[1] Ist die Laufzeit kürzer als 5 Jahre, kann ein Disagio bis zu 1 % pro Jahr der Laufzeit als marktüblich angesehen werden. Der Nachweis eines höheren, marktüblichen Disagios und längeren Zinsfestschreibungszeitraums ist möglich, sofern es den am aktuellen Kapitalmarkt üblichen Rahmen nach einer tatrichterlichen Würdigung einhält. Wird ein Disagio mit einem Kreditinstitut wie unter fremden Dritten geschlossen, kann es i. d. R. als marktüblich angesehen werden. Diese Vermutung kann aber durch besondere Umstände (z. B. atypische Gestaltung des Darlehensvertrags) widerlegt werden.[2]

Ein marktübliches Disagio ist bei seiner Einbehaltung im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens in voller Höhe als Betriebsausgabe anzusetzen.[3] Liegt hingegen ein nicht marktübliches Disagio vor, ist der darüber hinausgehende Disagiobetrag über den Zinsfestschreibungszeitraum oder die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge