Bei der Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung[1] gilt steuerlich das Zufluss- und Abflussprinzip:[2] Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben werden grundsätzlich im Jahr der Zahlung erfasst.

Eine Ausnahme dieses Prinzips besteht bei Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet werden; hier hat eine gleichmäßige Verteilung der Ausgaben zu erfolgen. Diese Ausnahme gilt explizit nicht für ein Disagio, das als marktüblich angesehen werden kann.[3]

Ein Disagio ist wirtschaftlich betrachtet eine Zinsvorauszahlung des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber. Grundsätzlich gilt: Ein Disagio ist für den Darlehensnehmer eine Betriebsausgabe, die bei der Verausgabung (Zeitpunkt der Darlehensauszahlung) abfließt und somit aufwandswirksam zu verbuchen ist. Für den Darlehensgeber stellt das Disagio eine Betriebseinnahme dar, die bei der Vereinnahmung zu erfassen ist.

3.1 Marktüblichkeit eines Disagios

Grundsätzlich muss der Darlehensnehmer prüfen, ob das Disagio marktüblich ist. Ein Disagio von maximal 5 % bei einem mindestens 5-jährigen Zinsfestschreibungszeitraum wird als marktüblich angesehen.[1] Ist die Laufzeit kürzer als 5 Jahre, kann ein Disagio bis zu 1 % pro Jahr der Laufzeit als marktüblich angesehen werden. Der Nachweis eines höheren, marktüblichen Disagios und längeren Zinsfestschreibungszeitraums ist möglich, sofern es den am aktuellen Kapitalmarkt üblichen Rahmen nach einer tatrichterlichen Würdigung einhält. Wird ein Disagio mit einem Kreditinstitut wie unter fremden Dritten geschlossen, kann es i. d. R. als marktüblich angesehen werden. Diese Vermutung kann aber durch besondere Umstände (z. B. atypische Gestaltung des Darlehensvertrags) widerlegt werden.[2]

Ein marktübliches Disagio ist bei seiner Einbehaltung im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens in voller Höhe als Betriebsausgabe anzusetzen.[3] Liegt hingegen ein nicht marktübliches Disagio vor, ist der darüber hinausgehende Disagiobetrag über den Zinsfestschreibungszeitraum oder die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.

3.2 Enger zeitlicher Zusammenhang

Da ein Disagio Nutzungsentgelt für ein Darlehen darstellt, ist es üblich, dass es erst bei Auszahlung eines Darlehens gezahlt wird. Eine vorzeitige Zahlung eines Disagios von mehr als 3 Monaten kann daher aus Gründen geschehen, die nicht wirtschaftlich motiviert sind und somit als Gestaltungsmissbrauch[1] angesehen werden können.

 
Praxis-Beispiel

Disagiovereinbarung zur Steuergestaltung

Ein Arzt hat ein größeres medizinisches Gerät erworben, das im Januar 02 geliefert und bezahlt wurde. Zur Finanzierung nahm er bei seiner Bank ein Darlehen auf. Da sein Gewinn im Jahr 01 erheblich war, vereinbarte er mit seiner Bank, das Disagio bereits im November 01 zu überweisen, um mit dieser Betriebsausgabe sein Ergebnis in 01 zu mindern.

Hier ist das Disagio weniger als 3 Monate vor Auszahlung der Darlehensvaluta oder einer ins Gewicht fallenden Teilauszahlung des Darlehens (mindestens 30 % der Darlehensvaluta) geleistet worden. Daher kann davon ausgegangen werden, dass ein wirtschaftlich vernünftiger Grund für das Vorziehen besteht. Somit ist das vorzeitig gezahlte Disagio im Jahr der Zahlung (Jahr 01) in voller Höhe abziehbar.

Wird das Disagio jedoch mehr als 3 Monate vor Auszahlung der Darlehensvaluta oder eines Teilbetrags von mindestens 30 % der Darlehensvaluta gezahlt, kann es steuerrechtlich erst zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (Vermeidung des Gestaltungsmissbrauchs).[2]

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