Das Handelsrecht sieht für das Disagio keine außerplanmäßigen Abschreibungen vor.

Eine Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung besteht jedoch, wenn

  • die Verbindlichkeit vorzeitig ganz oder teilweise zurückgezahlt oder erlassen wird oder
  • eine Laufzeitverkürzung vorliegt.

Auch eine nachhaltige, wesentliche Ermäßigung des Zinsniveaus kann in Sonderfällen eine außerplanmäßige Abschreibung erfordern.

Die Zulässigkeit von weiteren (freiwilligen) außerplanmäßigen Abschreibungen ist strittig. In jedem Fall sind eventuelle außerplanmäßige Abschreibungen im Anhang anzugeben, da die Planmäßigkeit der Abschreibungen aufgehoben wird.

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