2.1.1 Sonderposten

Das Disagio stellt handelsrechtlich einen Sonderposten (Rechnungsabgrenzungsposten) dar.[1] Im Unterschied zu den "klassischen" Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 250 Abs. 1 HGB besteht für das Disagio kein Bilanzierungsgebot. Abschreibung und Bilanzausweis dieses Bilanzpostens sind gegenüber den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten abweichend geregelt.[2]

 
Regelungen des Disagios nach Handelsrecht
Aktivierung

Der Unterschiedsbetrag (Disagio) darf in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden.

Aktivierungswahlrecht
§ 250 Abs. 3 Satz 1 HGB
Abschreibung

Der Unterschiedsbetrag (Disagio) ist durch planmäßige jährliche Abschreibung zu tilgen.

Abschreibungsgebot
§ 250 Abs. 3 Satz 2 HGB

Die Abschreibungen des Unterschiedsbetrags können auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden.

Wahlrecht zur Laufzeit
§ 250 Abs. 3 Satz 2 HGB
Bilanzausweis Bei Aktivierung: Aufnahme in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz § 250 Abs. 3 Satz 1 HGB

Zusätzlich für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften: Gesonderter Ausweis in der Bilanz oder Angabe im Anhang

Personengesellschaften, die nicht unter den § 264a HGB fallen, sind hiervon befreit. Einzelkaufleute sind berechtigt, sonstige Rechnungsabgrenzungsposten und ein aktiviertes Disagio in einer Position auszuweisen.

Ausweisgebot
§ 268 Abs. 6 HGB

Tab. 1: Handelsrechtliche Regelungen zum Disagio.

2.1.2 Aktivierungswahlrecht

Das Aktivierungswahlrecht kann für jedes einzelne Disagio nur im Ausgabejahr des Darlehens ausgeübt werden, es kann nicht in späteren Geschäftsjahren nachgeholt werden. Wird vom Aktivierungswahlrecht kein Gebrauch gemacht, kann das Disagio alternativ sofort als Aufwand gebucht werden. Bei Buchung des Unterschiedsbetrags bestehen daher folgende Wahlmöglichkeiten:

  • Nichtausübung des Wahlrechts zur Aktivierung und vollständige Buchung als Aufwand oder
  • Aktivierung als Rechnungsabgrenzungsposten in voller Höhe.

Bei der Ausübung des Aktivierungswahlrechts ist in den Jahresabschlüssen der folgenden Geschäftsjahre das Stetigkeitsgebot (Beibehaltung angewandter Ansatzmethoden) zu beachten.[1] Auch Bilanzansatzwahlrechte i. S. d. § 250 HGB werden hiervon erfasst.

Wurde das Disagio bei der Darlehensaufnahme vollumfänglich als Aufwand gebucht, kann dies in den Folgejahren nicht mehr geändert werden – das Wahlrecht ist verwirkt. Wurde das Disagio hingegen in voller Höhe aktiviert, ist dieser Ansatz in späteren Geschäftsjahren ebenfalls beizubehalten. Auch wenn das Ansatzwahlrecht grundsätzlich für jedes einzelne Disagio abweichend in Anspruch genommen werden kann, ist eine einheitliche Vorgehensweise in einem Geschäftsjahr aufgrund des Stetigkeitsgebots zu empfehlen.

Einer aufwandswirksamen Buchung oder Aktivierung nur eines Teilbetrags des Disagios verbietet ebenfalls das Stetigkeitsgebot. Das Wahlrecht darf nur hinsichtlich des gesamten Disagiobetrags in Anspruch genommen werden.

2.1.3 Planmäßige Abschreibung

Ein aktiviertes Disagio muss zwangsläufig planmäßig abgeschrieben werden. Die Abschreibungen "können" auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden. Hinsichtlich der Verteilung besteht also ebenfalls ein Wahlrecht. Es darf daher handelsrechtlich ein – im Verhältnis zur Laufzeit der Verbindlichkeit – kürzerer Abschreibungszeitraum gewählt werden, z. B. bis zum Zeitpunkt der ersten Kündigungsmöglichkeit. Die maximale Abschreibungsdauer des Unterschiedsbetrags wird hingegen durch die Gesamtlaufzeit des Darlehens bestimmt. Wurde das Darlehen ohne feste Laufzeit vereinbart, sollte zur Einhaltung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips die Abschreibungsdauer auf den Zeitpunkt der ersten Kündigungsmöglichkeit des Kredits festgelegt werden.

Planmäßige Abschreibung bedeutet, dass zu Beginn der Abschreibung des Disagios ein Abschreibungsplan aufgestellt und grundsätzlich eingehalten werden muss. Nachträgliche Änderungen dieses Plans verletzen den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit und dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgenommen werden.

Der Buchungssatz für die planmäßige Abschreibung lautet:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung
2123/7323 Abschreibungen auf Disagio/Damnum zur Finanzierung 0986/1940 Disagio/Damnum

Sofern das Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen verwendet wird, lautet der Buchungssatz:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung
2124/7324 Abschreibungen auf Disagio/Damnum zur Finanzierung des Anlagevermögens 0986/1940 Disagio/Damnum

Für die Lebensdauer des Sonderpostens "Disagio/Damnum" ist jährlich mindestens eine Abschreibung in der Höhe vorzunehmen, die sich bei einer Verteilung entsprechend der Kapitalinanspruchnahme ergibt. Tilgungsmaßstab ist das Verhältnis der auf die einzelnen Jahre entfallenden Zinsen zu den Gesamtzinsen.

2.1.4 Außerplanmäßige Abschreibung

Das Handelsrecht sieht für das Disagio keine außerplanmäßigen Abschreibungen vor.

Eine Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung besteht jedoch, wenn

  • die ...

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