Überblick

Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten einer seiner Arbeitnehmer abschließt und aus der der Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene bezugsberechtigt sind. Das Alterseinkünftegesetz regelt für sämtliche Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung die nachgelagerte Besteuerung. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Beitragsleistungen zu einer Direktversicherung wird darin für ab 2005 abgeschlossene Verträge ausgeschlossen. Stattdessen werden Beiträge zu einer Direktversicherung ab 2005 durch den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt. Der Wegfall der bisherigen Pauschalbesteuerung gilt bis 31.12.2017 für Neufälle, d. h. für Beiträge zu einer Direktversicherung, die aufgrund einer ab dem 1.1.2005 erteilten Versorgungszusage geleistet werden. Nach den Neuregelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG v. 17.8.2017, BGBl 2017 I S. 3214, BStBl 2017 I S. 1278) bleibt aus Gründen des Vertrauensschutzes auch für Zeiträume ab 1.1.2018 die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F. für Direktversicherungen bestehen. Die Pauschalierungsmöglichkeit bis zu 1.752 EUR für Beiträge zu einer Direktversicherung ist nicht mehr an das Bestehen eines Altvertrags vor 2005 geknüpft. Die Unterscheidung zwischen Alt- und Neuverträgen wird aufgegeben. Für die Weiteranwendung der Lohnsteuer-Pauschalierung mit 20 % ist allein maßgebend, dass für den Arbeitnehmer vor dem 1.1.2018 wenigstens für eine Beitragsleistung zu einer Direktversicherung die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG in einer vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung vorgenommen wurde (§ 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F. i. V. m. § 52 Abs. 40 EStG i. d. F. des BRSG). Gleichzeitig verdoppelt sich ab 1.1.2018 das steuerfreie Beitragsvolumen für die kapitalgedeckten externen Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskassen und zu Direktversicherungen (§ 3 Nr. 63 EStG i. d. F. des BRSG).

Für Beitragsleistungen zu einer Direktversicherung kommen deshalb für Veranlagungszeiträume ab 2018 weiterhin eine betragsmäßig begrenzte Steuerbefreiung, die bisherige Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F. sowie der individuelle Steuerabzug im Lohnsteuerverfahren in Betracht. Die gesetzlichen Neuregelungen zur verbesserten steuerlichen Förderung von Direktversicherungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG v. 17.8.2017, BGBl 2017 I S. 3214), insbesondere die Anhebung der steuerfreien Obergrenzen, sind zum 1.1.2018 in Kraft getreten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlagen sind § 1 Abs. 2 BetrAVG, § 3 Nr. 63 EStG (Steuerbefreiung), § 4b EStG (keine Zurechnung zum Betriebsvermögen), § 40b EStG (Pauschalierung der Lohnsteuer). Verwaltungsanweisungen enthält R 40b.1 LStR (Pauschalierung der Lohnsteuer). Das BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 – S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, zuletzt geändert durch BMF, Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 – S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333, erläutert als umfassendes Anwendungsschreiben die Änderungen der betrieblichen Altersversorgung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz.

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