Der Geschäftsführer der GmbH sowie der Gesellschafter-Geschäftsführer, d. h. der Geschäftsführer, der an der GmbH auch noch als Gesellschafter beteiligt ist, sind jeweils steuerlich Arbeitnehmer der GmbH, sodass grundsätzlich auch deren Versicherungsbeiträge pauschal lohnversteuert werden können.

Allerdings ist zu beachten:

  • Die Bezüge, einschließlich der Beiträge zu Direktversicherungen, müssen angemessen sein.
  • Auch angemessene Bezüge werden nicht anerkannt, wenn die Vereinbarungen darüber nicht zuvor abgeschlossen oder unklar sind. Rückwirkende Vereinbarungen sind, zumindest bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, nicht zulässig.
  • Es kann zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn beim Abschluss der Vereinbarungen eine gleichgerichtete Interessenlage mit den anderen Gesellschaftern der GmbH bestand.[1]

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