Liegt ein steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis vor, wird eine Direktversicherung auch anerkannt, wenn sie dem im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten des Betriebsinhabers gewährt wird. Im Wesentlichen müssen hierfür folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein innerer Betriebsvergleich muss ergeben, dass den fremden Arbeitnehmern mit vergleichbaren Leistungs- und Tätigkeitsmerkmalen entsprechende Direktversicherungen eingeräumt oder jedenfalls ernsthaft angeboten worden sind.[1]
  • Wird die Direktversicherung dem Arbeitnehmer-Ehegatten zusätzlich zum Gehalt angeboten, muss dies auch für die fremden Arbeitnehmer gelten.[2]
  • Die betriebliche Altersversorgung einschließlich der Direktversicherung des Arbeitnehmer-Ehegatten durfte bisher nicht zu einer Überversorgung führen. Diese lag im Allgemeinen vor, wenn die Versorgung 75 % der Aktivbezüge übersteigt.[3] Aus Vereinfachungsgründen konnte davon ausgegangen werden, dass keine Überversorgung des Ehegatten vorliegt, wenn die Versicherungsbeiträge 30 % des letzten steuerlich anzuerkennenden Arbeitslohns nicht übersteigen.[4]
 
Wichtig

Keine Prüfung der Überversorgung im Lohnsteuerverfahren

Nachdem der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung gegenüber seiner Firma bis zu jeweils 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hat[5], ist eine mögliche Überversorgung bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen unter Anwendung der 30 %-Grenze nicht mehr zu prüfen.[6] Die 30 %-Grenze[7] steht im Widerspruch zu den Regelungen im Betriebsrentengesetz. Bei einem steuerlich anzuerkennenden Ehegattenarbeitsverhältnis ist die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ohne Prüfung der Überversorgung bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen bis zum Maximalbetrag von 1.752 EUR zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beiträge zur Direktversicherung bzw. an die Pensionskasse als zusätzlicher Arbeitslohn oder in Form der Entgeltumwandlung vereinbart sind, sofern die Beitragszahlungen beim Arbeitgeber Betriebsausgaben darstellen.

  • Werden vergleichbare fremde Arbeitnehmer nicht beschäftigt oder ist der Arbeitnehmer-Ehegatte der einzige Arbeitnehmer, müssen andere Erwägungen für die betriebliche Veranlassung der Direktversicherung des Ehegatten sprechen.[8]
  • Ein bisher zu niedriger Barlohn reicht als betriebliche Veranlassung für die Direktversicherung des Ehegatten nicht aus.[9]

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