Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge für eine Direktversicherung nicht zusätzlich zum Arbeitslohn, besteht die Möglichkeit der Gehaltsumwandlung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuerbefreiung zur Anwendung kommt oder der Arbeitgeber im Rahmen der Übergangsregelung[1] weiterhin von der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch macht.

  • Die Gehaltsumwandlung ist zu empfehlen, wenn der Arbeitnehmer ohnehin wegen der Sonderausgaben-Höchstbeträge keine Versicherungsbeiträge mehr als Sonderausgaben abziehen könnte.
  • In Höhe des Direktversicherungsbeitrags vermindert sich der nach Maßgabe der ELStAM-Daten lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn. Dadurch entsteht ein Steu­ervorteil i. H. d. Differenz zwischen dem Pausch­steuersatz von 20 % und dem individuellen Grenzsteuersatz des Arbeitnehmers bzw. im Fall der Steuerfreiheit in Höhe des persönlichen Steuerabzugs, der ansonsten im Lohnsteuerabzug zu zahlen wäre.
  • Der Arbeitgeber muss die Versicherungsbeiträge unmittelbar an das Versicherungsunternehmen zahlen. Es gehört zu seinen Fürsorgepflichten, bei der Gehaltsumwandlung mitzuwirken.

Im Fall der Pauschalbesteuerung gilt die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer als zugeflossener Arbeitslohn.[2] Die gesetzliche Regelung bewirkt in Fällen der arbeitsrechtlich weiterhin zulässigen Barlohnumwandlung, dass nur noch die eigentlichen Beitragsleistungen, nicht dagegen die vom Arbeitnehmer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber getragenen pauschalen Steuerabzugsbeträge (pauschale Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchenlohnsteuer), vom Bruttoarbeitslohn steuermindernd abgezogen werden dürfen. Dies gilt sowohl für den individuellen, nach den ELStAM zu versteuernden Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers als auch für die pauschal zu besteuernden Bezüge, bei denen ein Abzug der abgewälzten pauschalen Steuerbeträge gesetzlich ausgeschlossen ist.

 
Praxis-Beispiel

Steuervorteile durch Entgeltumwandlung

Ein Arbeitnehmer mit Arbeitsort in Baden-Württemberg und monatlichen Bruttobezügen von 3.500 EUR (Steuerklasse III/0) hat mit seinem Arbeitgeber seit 2000 eine barlohnfinanzierte Direktversicherung vereinbart, für die er auf die Steuerfreiheit verzichtet[3] und von der Pauschalbesteuerung mit 20 % Gebrauch macht.[4] Aufgrund der arbeitsrechtlichen Abmachungen hat der Arbeitnehmer im Wege der Barlohnumwandlung neben den monatlichen Versicherungsbeiträgen von 146 EUR auch die hierauf entfallenden pauschalen Steuerbeträge im wirtschaftlichen Ergebnis zu tragen. Die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung macht die folgende Lohnabrechnung für den Monat Januar 2023 deutlich:

 
Lohnabrechnung ­Januar 2023 LSt-Pauscha­lierung LSt lt. ELStAM
Bruttoarbeitslohn   3.500,00 EUR
Direktversicherungs­beitrag 146,00 EUR ./. 146,00 EUR
Pauschale LSt (20 %) ./. 29,20 EUR
Pauschale KiSt (5,5 % von 29,20 EUR) ./. 1,61 EUR
Pauschaler SolZ (5,5 % von 29,20 EUR) ./. 1,61 EUR
Stpfl. Arbeitslohn   3.354,00 EUR
LSt (Stkl. III/0) lt. ELStAM   154,50 EUR
KiSt (8 %)   12,36 EUR
Solidaritätszuschlag   0,00 EUR
Steuerabzug ­insgesamt 32,42 EUR 166,86 EUR

Ohne Entgeltumwandlung hätten die Steuerabzugsbeträge für den Bruttolohn von 3.500 EUR insgesamt 197,81 EUR ( = 183,16 EUR Lohnsteuer und 14,65 EUR Kirchenlohnsteuer) betragen. Der Solidaritätszuschlag entfällt 2023 bei einer monatlichen Lohnsteuer bis zu 2.923,83 EUR in der Steuerklasse III. Für den Arbeitnehmer ergibt sich aufgrund des geringen Steuersatzes unter Berücksichtigung der anfallenden pauschalen Lohnsteuer im Falle der Barlohnumwandlung eine höhere Steuerbelastung. Eine Steuerersparnis ergibt sich nur, wenn der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer wirtschaftlich trägt. Beim Spitzensteuersatz von 42 % errechnet sich allerdings durch die Barlohnumwandlung eine geringere Steuerbelastung von 394 EUR. Die vom Arbeitnehmer übernommene Pauschalsteuer (inkl. KiSt und SolZ) von 32,42 EUR kürzt den monatlichen Nettoauszahlungsbetrag bei der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers. Eine steuermindernde Berücksichtigung bei den Bruttobezügen ist insoweit ausgeschlossen.

Während der steuerliche Ausschluss der Überwälzung pauschaler Lohnsteuer in Fällen der Barlohnumwandlung uneingeschränkt Anwendung findet, lässt die Verwaltung eine Ausnahme zu, wenn der Arbeitnehmer die Steuerübernahme in Form der Gehaltskürzung trägt.[5] Durch Gestaltungen, die anstelle einer anstehenden Lohnerhöhung die künftige Übernahme der bisher vom Arbeitnehmer getragenen pauschalen Steuerabzugsbeträge durch den Arbeitgeber vorsehen, lässt sich als wirtschaftliches Ergebnis die steuermindernde Berücksichtigung der im Innenverhältnis vom Arbeitnehmer ­getragenen pauschalen Lohnsteuer erreichen. Voraussetzung ist, dass die in Höhe der abgewälzten Pauschalsteuern getroffene Gehaltskürzung eine Gehaltsänderungsvereinbarung darstellt, die zu einer Neufestsetzung des künftigen Arbeitslohns führt, aus der alle rechtlichen und wirtschaftlichen Folgerungen gezogen werden. Es muss sich also um einen echten Gehaltsverzicht handeln. Dies ist imme...

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