Vereinfacht wird auch die vervielfältigte Steuerbefreiung beim Ausscheiden aus der Beschäftigung. Die bisherige Regelung sieht einen vervielfältigten Steuerfreibetrag vor, wenn Versicherungsbeiträge zu einer Direktversicherung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht werden. Die Höhe der maximalen Steuerfreiheit berechnete sich mit 1.800 EUR vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber bestand, und abzüglich der steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, sowie in den 6 vorangegangenen Kalenderjahren geleistet hat. Ab 2018 wird auf die Kürzung von bereits in Anspruch genommenen Beitragsleistungen verzichtet. Der neue steuerfreie Vervielfältigungsbetrag berechnet sich mit 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2023: 3.504 EUR), multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestand. Allerdings wird die Vervielfältigung für das bestehende Dienstverhältnis auf maximal 10 Jahre beschränkt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreiheit durch Vervielfältigungsregelung

Das Dienstverhältnis eines 54 Jahre alten Arbeitnehmers wird nach 28 Jahren im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung zum 31.12.2023 aufgelöst. Der Arbeitnehmer erhält zur Alterssicherung eine Abfindung i. H. v. 36.000 EUR, die er im Wege der Barlohnumwandlung in eine Direktversicherung einzahlt, die eigens zu diesem Zweck abgeschlossen worden ist. Als Auszahlungsform ist eine Leibrente vereinbart. Der Beitrag, der im Rahmen der Auflösung des Dienstverhältnisses im Dezember 2023 gezahlt wird, beträgt 36.000 EUR.

Der maximal steuerfrei zahlbare Versicherungsbeitrag liegt bei 35.040 EUR (10 Beschäftigungsjahre × 3.504 EUR). Für den Restbetrag von 960 EUR kann die steuerfreie Obergrenze des § 3 Nr. 63 EStG (8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung) genutzt werden, soweit diese nicht bereits durch andere laufende Beitragszahlungen des betreffenden Kalenderjahres ausgeschöpft worden ist. Ansonsten ist für den verbleibenden Betrag die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung zulässig.

 
Wichtig

Steuerfreie Vervielfältigung bei vorheriger Pauschalierung

Eine Anwendung der steuerfreien Vervielfältigungsregelung ist bisher bei solchen Direktversicherungen nicht möglich, bei denen der Arbeitnehmer auf die Steuerfreiheit der Beiträge zu dieser Direktversicherung zugunsten der Weiteranwendung des § 40b EStG a. F. verzichtet hat. Abweichend hiervon hat sich der Gesetzgeber auch bei Anwendung der steuerfreien Vervielfältigungsregelung für das Prinzip der Gegenrechnung entschieden.[2] Eine Kumulation der Steuerfreiheit und der Pauschalbesteuerung ist unschädlich. In allen Fällen hindert die Pauschalbesteuerung von laufenden Beträgen oder Beitragsleistungen nach § 40b Abs. 1 und 2 Satz 3 EStG a. F. bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Inanspruchnahme der neuen Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG nicht. Es ist lediglich eine Anrechnung auf den steuerfreien Vervielfältigungshöchstbetrag vorzunehmen.

Die vervielfältigte Pauschalbesteuerung für die Direktversicherungsbeiträge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses kann wie bei laufenden Beitragszahlungen im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 40 EStG gewählt werden, wenn für den Arbeitnehmer vor 2018 mindestens ein Beitrag nach der bis 2004 geltenden Pauschalierungsvorschriften besteuert wurde.[3] Für die "alte" Pauschalbesteuerung der anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährten Direktversicherungsbeitragsleistungen gilt Folgendes[4]:

  • Der Betrag von 1.752 EUR darf mit der Anzahl der Kalenderjahre vervielfacht werden, in denen das Dienstverhältnis zu dem Arbeitnehmer bestand.
  • Auf den Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses kommt es nicht an.
  • Von dem vervielfältigten Betrag sind allerdings die im Kalenderjahr der Beendigung des Dienstverhältnisses und in den vorangegangenen 6 Kalenderjahren bereits pauschal besteuerten Beträge abzuziehen.
 
Praxis-Beispiel

Vervielfältigte Pauschalierungshöchstgrenze

Ein Arbeitnehmer war 10 Jahre bei seinem Arbeitgeber tätig. In den letzten 5 Jahren, einschließlich des Jahres seines Ausscheidens, erhielt er pauschal besteuerte Versicherungsbeiträge i. H. v. jährlich 1.752 EUR.

Folgender Betrag kann mit 20 % pauschal versteuert werden:

 
10 × 1.752 EUR = 17.520 EUR
./. 5 × 1.752 EUR = 8.760 EUR
Bemessungsgrundlage für Pauschalierung   8.760 EUR

Die Maximaleinzahlung von 8.760 EUR ergibt eine pauschale Lohnsteuer von 1.752 EUR (= 20 % v. 8.760 EUR). Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 35 % wird die Steuerersparnis rund 1.314 EUR betragen.

[1] § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG i. d. F. des BRSG.
[2] § 52 Abs. 4 Satz 15 EStG i. d. F. des BRSG.
[3] § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F. i. V. m. § 52 Abs. 40 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlich...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge