Die Voraussetzungen des auch für Zeiträume ab 2018 weitergeltenden § 40b Abs. 1 EStG a. F. sind im Wesentlichen:

  • Die Beiträge zur Direktversicherung müssen vom Arbeitgeber an das Versicherungsunternehmen geleistet werden.
  • Die Beiträge müssen Arbeitslohn des Steuerpflichtigen aus dem ersten Dienstverhältnis sein. Die Pauschalierung ist daher bei Arbeitnehmern mit der Lohnsteuerklasse VI (weiteres Dienstverhältnis) nicht zulässig.[1]
  • Die Versicherung darf nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahres abgeschlossen werden.
  • Die vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer muss ebenso wie eine Abtretung oder Beleihung des Bezugsrechts durch ihn ausgeschlossen sein. Es ist deshalb zweckmäßig, in den Versicherungsvertrag eine entsprechende Klausel aufzunehmen.
  • Pauschalierungsfähig sind Versicherungsbeiträge bis zu 1.752 EUR jährlich je Arbeitnehmer (monatlich 146 EUR). Der übersteigende Betrag ist im Rahmen der Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG bis zu 5.256 EUR (2023: 7.008 EUR – 1.752 EUR) lohnsteuerfrei und unterliegt darüber hinaus dem normalen Lohnsteuerabzug nach der maßgebenden Steuerklasse. Sonderregelungen über höhere Beträge bestehen bei Gruppenversicherungsverträgen und bei Beendigung des Dienstverhältnisses.[2]

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