Ab 1.1.2018 sind Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung bis zu einer Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei.[1] Die Steuerbefreiungsvorschrift für Arbeitgeberleistungen an Pensionsfonds und Pensionskassen ist im Hinblick auf die Einführung der nachgelagerten Besteuerung für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung ab 2005 auf die Direktversicherung ausgedehnt worden.[2] Dabei ist es unerheblich, ob die Beitragsleistungen vom Arbeitgeber oder im Wege der Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer erbracht werden.

Die steuerfreie Höchstgrenze gilt unabhängig davon, ob die Beitragsleistungen für alte Verträge oder Neuabschlüsse erfolgen. Auch Bestandsverträge der Direktversicherung sind begünstigt, die also auf einer vor 2018 getroffenen Versorgungszusage beruhen. Mit der Anhebung des steuerfreien Volumens auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) entfällt der Zusatzfreibetrag von 1.800 EUR, der seit 2005 für Beiträge gewährt wird, die vom Arbeitgeber aufgrund einer Neuzusage ab 1.1.2005 geleistet werden. Unerheblich für die Anwendung der neuen Obergrenze ist, ob es sich um eine arbeitgeberfinanzierte oder um eine arbeitnehmerfinanzierte (= im Wege der Entgeltumwandlung angesparte) betriebliche Altersversorgung handelt. Für beide Finanzierungsformen gilt die neue steuerfreie Obergrenze von 8 %.

 
Praxis-Beispiel

Verdoppelte Steuerfreiheit für Alt- und Neuverträge

Der Arbeitgeber entrichtet für seinen Arbeitnehmer im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses aufgrund einer in 2010 erteilten Versorgungszusage jährliche Beiträge i. H. v. 1.800 EUR in eine Direktversicherung, die Versorgungsleistungen in Form einer monatlichen Rentenzahlung vorsieht. Ab dem Jahr 2016 werden darüber hinaus weitere 1.800 EUR im Wege der Gehaltsumwandlung in die Direktversicherung einbezahlt.

Die in 2023 gezahlten Direktversicherungsbeiträge sind in voller Höhe nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfrei, da die Obergrenze von maximal 7.008 EUR (8 % von 87.600 EUR) nicht überschritten ist. Der bis 2017 geltende Zusatzfreibetrag von 1.800 EUR für sog. Neuverträge (Altersvorsorgezusagen ab 2005) ist durch die Verdoppelung des Steuerfreibetrags entfallen. Die späteren Versorgungsleistungen aus der Direktversicherung unterliegen der nachgelagerten Besteuerung.

 
Wichtig

Unveränderte Höchstgrenze für Beitragsfreiheit

Die Grenze für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung wird nicht angehoben. Beitragsleistungen in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind auch für Zeiträume ab 1.1.2018 nur bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) beitragsfrei.[3]

Bei dem steuerfreien Höchstbetrag von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung handelt es sich um eine Jahresgrenze, die der Arbeitnehmer auch dann in vollem Umfang in Anspruch nehmen kann, wenn er während des Kalenderjahres nur teilweise in einem Dienstverhältnis gestanden hat oder nicht für das ganze Jahr Beiträge gezahlt werden. Außerdem kann die Steuerbefreiung bei einem Arbeitgeberwechsel mehrfach zur Anwendung kommen. Wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein erstes Dienstverhältnis, kann der Höchstbetrag im neuen Dienstverhältnis erneut in Anspruch genommen werden. Dies setzt allerdings entsprechende Beitragsleistungen beider Arbeitgeber voraus (ggf. finanziert durch eine Entgeltumwandlung).

Seit 1.1.2005 ist nicht nur die Steuerfreiheit um Beitragsleistungen zu einer Direktversicherung erweitert worden, gleichzeitig sind auch die Voraussetzungen der bisherigen Steuerbefreiungsvorschrift neu gefasst worden.[4] Für die Steuerbefreiung ist es unerheblich, ob die Beitragsleistungen vom Arbeitgeber (= arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung) oder im Wege der Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer (= entgeltfinanzierte Altersversorgung) erbracht werden. Die seit 2005 deutlich strengeren Anforderungen an die Steuerbefreiung bleiben durch das BRSG unberührt und gelten unverändert weiter. Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift auf Beitragsleistungen zu einer Direktversicherung seit 1.1.2005 und damit auch für die ab 1.1.2018 geänderte Fassung des § 3 Nr. 63 EStG ist, dass

  • sie im ersten Dienstverhältnis gewährt werden,
  • die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden,
  • die Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit Restverrentung festgelegt sind[5],
  • der Arbeitnehmer bei Beiträgen zu einer Direktversicherung nicht auf die neue Steuerbefreiung zugunsten der Fortführung der bisherigen Pauschalbesteuerung verzichtet hat.[6]

Die Steuerfreiheit ist auf Zuwendungen im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschränkt. Damit ist § 3 Nr. 63 EStG nach wie vor ausgeschlossen, wenn für den Arbeitnehmer als ELStAM die Steuerklasse VI mitgeteilt worden ist. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Steuerfreibetrag von ein und demselben ...

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