Beiträge in eine Direktversicherung, die aufgrund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage geleistet werden, sind innerhalb des ersten Dienstverhältnisses seit dem 1.1.2018 steuerfrei bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West (für 2024: 7.248 EUR = 8 % von 90.600 EUR); beitragsfrei bis 4 % der BBG (für 2024: 3.624 EUR = 4 % von 90.600 EUR). Die Steuerfreiheit beschränkt sich allerdings auf solche Zusagen, die

  • eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung oder
  • eine Rente aufgrund eines Auszahlungsplanes mit Restkapitalverrentung vorsehen.

Durch die Erhöhung der Steuerfreiheit auf 8 % ist der bis 2017 gültige zusätzliche steuerfreie Höchstbetrag von 1.800 EUR weggefallen.

4.1 Finanzierung durch Gehaltsumwandlung

Der Arbeitnehmer hat gem. § 1a Abs. 1 BetrAVG einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung in Höhe von bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Er verzichtet insoweit auf einen Teil seines Gehalts. Der Arbeitgeber überweist dann die Versicherungsbeiträge. Da die Beiträge durch Barlohnumwandlung finanziert werden, unterliegt nur der gekürzte Barlohn dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht.

4.2 Finanzierung durch Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann die Beiträge zur Direktversicherung oder einen Teil davon als Zuschuss gewähren.

Seit 2022 ist der Arbeitgeber bei allen Entgeltumwandlungen verpflichtet, 15 % der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Arbeitgeberzuschuss zu leisten.

4.3 Vervielfältigungsregel

Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses können erheblich höhere Beiträge und Zuwendungen steuerfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden, und zwar 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West), für 2024 = 3.624 EUR, vervielfältigt mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre, höchstens jedoch 10 Kalenderjahre.

 
Praxis-Beispiel

Direktversicherung mit Gehaltsumwandlung

Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttogehalt von monatlich 3.500 EUR (Steuerklasse IV, kinderlos, keine Kirchensteuer, 1,5 % Zusatzbeitrag). Ab 2024 werden monatlich 302 EUR (1/12 von 3.624 EUR) in die Direktversicherung eingezahlt, davon 262,61 EUR durch Gehaltsumwandlung zzgl. 15 % = 39,39 EUR durch verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss.

 
Lohnabrechnungszeitraum 2024

Steuerpflichtig

EUR

Steuerfrei

EUR

Gesamt

EUR
Gehalt 3.500,00   3.500,00
Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung –262,61 262,61  
+ 15 % Arbeitgeberzuschuss (nicht zum Gesamtbrutto)   39,39  
Gesamtbrutto     3.500,00
Steuerbrutto 3.237,39    
Sozialversicherungsbrutto 3.237,39    
Lohnsteuer (StKl. IV von 3.237,39 EUR)     –372,00
Solidaritätszuschlag     –0,00
Krankenversicherung (7,3 % + 0,75 % z. B von 3.237,39 EUR)     –260,61
Rentenversicherung (9,3 % von 3.237,39 EUR)     –301,08
Arbeitslosenversicherung (1,3 % von 3.237,39 EUR)     –42,09
Pflegeversicherung (2,3 % von 3.237,39 EUR)     –74,46
Monatliches Nettogehalt     2.449,76
Abzug Direktversicherung     –262,61
Auszahlungsbetrag     2.187,15

Buchungsvorschlag SKR 03/04: Gehaltsbuchung

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
4120/6020 Gehälter 3.500,00 1755/3790 Lohnverrechnung 3.539,39
4165/6140 Direktversicherung Arbeitgeber 39,39      
1755/3790 Lohnverrechnung 3.539,39 1740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 2.187,15
      1741/3730 Verbindlichkeiten Lohnsteuer 372,00
      1742/3740 Verbindlichkeiten SV 678,24
      1748/3725 Verbindlichkeiten aus Einbehaltungen (DV) 302,00

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge