Die Versicherungsprämien können durch den Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Übernimmt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer von 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, sind die Beiträge sozialversicherungsfrei.

Pauschalierungsvoraussetzungen

Mit dem Alterseinkünftegesetz zum 1.1.2005 wurde der § 3 Nr. 63 EStG neu gefasst und die Pauschalbesteuerung bei der Direktversicherung abgeschafft.

Altverträge dürfen unter den unten genannten Voraussetzungen weiterhin pauschal versteuert werden.

Pauschalierungsfähig sind nur solche Beträge und Zuwendungen für den Arbeitnehmer,

  • die 1.752 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen (Pauschalierungsgrenze);
  • sie müssen außerdem aus einem ersten Dienstverhältnis bezogen werden.

Übersteigen die Beiträge und Zuwendungen 1.752 EUR im Kalenderjahr, müssen sie in Höhe des übersteigenden Betrags dem normalen Lohnsteuerabzug unterworfen werden.

Die Pauschalierungsvoraussetzungen sind ab 2018 dahingehend vereinfacht worden, dass die Pauschalierung – auch bei Arbeitgeberwechsel – uneingeschränkt angewendet werden darf, wenn sie vor 2018 mindestens für einen Beitrag angewandt wurde. Alle anderen Voraussetzungen sind nicht mehr zu prüfen. Im Fall des Arbeitgeberwechsels genügt es, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert wurde (z. B. durch eine Gehaltsabrechnung oder die Bescheinigung durch Arbeitgeber oder Versicherung).

 
Hinweis

Pauschalbesteuerung sichert Steuerbegünstigung

Bei weiterer Anwendung der Pauschalversteuerung bleiben spätere Auszahlungen nach Ablauf von 12 Jahren als Einmalzahlungen steuerfrei. Werden sie als laufende Rentenzahlungen geleistet, sind sie lediglich mit einem niedrigeren Ertragsanteil zu versteuern.

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