Die Versicherungsprämien können aufgebracht werden

  • vom Arbeitgeber allein (als Arbeitgeberleistungen),
  • vom Arbeitnehmer allein (durch Gehaltsumwandlung)[1] oder
  • gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
[1] Hier sind seit 2022 15 % Arbeitgeberzuschuss verpflichtend, soweit der Arbeitgeber durch die Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

1.1 Behandlung beim Arbeitgeber

Die vom Arbeitgeber geleisteten Direktversicherungsbeiträge sind als Betriebsausgaben abziehbar.

1.2 Behandlung beim Arbeitnehmer

Die vom Arbeitnehmer finanzierten Beiträge sind als umgewandelter Arbeitslohn zu erfassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um laufende Beiträge oder um einen Einmalbeitrag handelt.

1.3 Aufzeichnungspflichten

Direktversicherungsbeiträge sind zwingend über die Lohnabrechnung im Lohnkonto zu erfassen und über den Buchungsbeleg der Lohnbuchhaltung in die Finanzbuchhaltung zu übernehmen. In die Lohnsteuerbescheinigungen fließen sie nur dann als Bruttobetrag ein, wenn die steuerfreien bzw. pauschalversteuerten Beträge überschritten wurden.

 
Wichtig

Keine Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung

Der steuerfreie Arbeitslohn sowie der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt.

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