Genau da setzt die am 1. Juli 2016 in Kraft getretene eIDAS-Verordnung der EU an, die mit vollem Namen EU-Verordnung 910/2014 über elektronische Authentifizierungen heißt. Sie vereinfacht die Durchführung der elektronischen Signatur und macht durch die Fernsignatur z. B. die Nutzung eines Lesegeräts überflüssig. Somit können Signaturen auch mobile Endgeräte wie Smartphones oder Tablets genutzt werden, was dem Nutzungsverhalten von immer mehr Anwendern eher entspricht.

 
Hinweis

Durch die europäische Verordnung soll auch sichergestellt werden, dass elektronische Signaturen über die Grenzen eines Landes hinweg auch in anderen EU-Staaten anerkannt werden müssen, selbst wenn einige Länder strengere Anforderungen an dieses Verfahren stellen. Ebenso soll es für Unternehmen einfacher werden, an Ausschreibungsverfahren in anderen EU-Staaten teilzunehmen, da sie an Ausschreibungen nun auch papierlos teilnehmen und auch Verträge einfacher abschließen können.

Abb. 4: Unternehmen können einfacher an elektronischen Ausschreibungen teilnehmen. (Grafik: Bundesdruckerei)

Auch die neue eIDAS-Verordnung hält an der Unterscheidung der 3 Signaturtypen (einfach, fortgeschritten, qualifiziert) fest. Nach wie vor wird die qualifizierte elektronische Signatur benötigt, wenn dasselbe Sicherheitsniveau wie bei einer Unterschrift auf einem Dokument erreicht werden muss. Eine qualifizierte Signatur erhält man ausschließlich über ein notifiziertes ID-System. Notifiziert bedeutet hier, dass das System von einer staatlichen Behörde, wie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert wurde. In der eIDAS-Verordnung gibt es jedoch keine Vorgaben, wie die ID-Systeme und Verfahren aufgebaut sein müssen.

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