Die Differenzbesteuerung ist anwendbar, wenn der Unternehmer einen beweglichen Gegenstand im Inland oder in einem anderen EU-Land erwirbt und zwar von

  • einer Privatperson
  • einem Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen,
  • einem Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischen Bereich,
  • einem Kleinunternehmer
  • einem anderen Wiederverkäufer, der seinerseits die Differenzbesteuerung anwendet und
  • einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Unternehmer ist (z. B. wenn eine Stadtverwaltung gebrauchte Dienstwagen veräußert).[1]

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