BMF, 21.5.1991, IV B 6 - S 2338 - 8/91

Bezug: Besprechung der Abteilungsleiter (Steuer) der obersten Finanzbehörden der Länder am 14. und 15. März 1991 zu TOP 10 und Sitzung LSt III/91 zu TOP 25a

Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist nach Abschnitt 37 Abs. 3 Nr. 2 LStR 1990 nur für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzuerkennen; nach Ablauf der Drei-Monats-Frist ist die auswärtige Tätigkeitsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Im Hinblick auf die besondere Situation im Beitrittsgebiet gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:

Bei Dienstreisen aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet ist aus Billigkeitsgründen auch nach Ablauf der Drei-Monats-Frist die auswärtige Tätigkeitsstätte nicht als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Diese Regelung gilt für nach dem 31.12.1989 begonnene Dienstreisen bis zum 31.12.1992. Entsprechendes gilt für Geschäftsreisen.

Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, wenn die allgemeinen Regelungen zur Dienstreise, z.B. über den Werbungskostenabzug der Reisekosten ein Arbeitnehmer und die steuerfreie Erstattung der Reisekosten durch den Arbeitgeber, auch dann angewandt werden, soweit bei diesen Dienstreisen in den Jahren 1990 bis 1992 die Drei-Monats-Frist überschritten ist. Ich weise ergänzend darauf hin, daß Reisekosten als Werbungskosten nur abgezogen werden können, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind. Bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes sind auch die wegen der mit dem Aufenthalt im Beitrittsgebiet verbundenen besonderen Aufwendungen gezahlten Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 12 EStG anzurechnen, da sie auch Mehraufwendungen abgelten sollen, die durch diese Dienstreisen in das Beitrittsgebiet veranlaßt sind.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12

 

Fundstellen

BStBl I, 1991 , 536

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