1 Faktoren der steuerlichen Beurteilung

Die steuerliche Bewertung von Dienstfahrrädern hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Handelt es ich um ein klassisches Fahrrad, ein "kleines" E-Bike (mit Elektrounterstützung bis max. 25 km/h) oder um ein "großes" E-Bike?
  • Wird die Leistung "on top", d. h. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht oder erfolgt die Überlassung in Form einer Barlohnumwandlung?
  • Wann wurde das Dienstrad angeschafft bzw. erstmalig überlassen?

Die Übersicht zeigt die unterschiedliche steuerliche Beurteilung auf:

Infographic

Definition und Unterschiede: E-Bike, Pedelec, S-Pedelec und "normales" Fahrrad

Pedelecs (Pedal Electric Cycle) sind E-Bikes, die nach der StVO mit einem max. 250 Watt starken Motor betrieben werden dürfen, welcher auf 25 km/h begrenzt ist. Für derartige Räder gilt keine Kennzeichen- bzw. Versicherungspflicht. Da sie verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft werden, gelten lohnsteuerrechtlich für sie dieselben Regelungen wie für ein klassische Fahrrad.

S-Pedelecs sind E-Bikes mit einer Motorunterstützung über 25 km/h hinaus (Unterstützung meist bis 45 km/h, Motorleistung 250 Watt und mehr). Solche Räder gelten verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug. Aus diesem Grund richtet sich die Besteuerung nach den Regelungen der Dienstwagenbesteuerung. Deshalb muss im Gegensatz zur Besteuerung von betrieblichen Fahrrädern und E-Bikes bis 25 km/h für S-Pedelecs zusätzlich der Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als geldwerter Vorteil berücksichtigt werden.[1]

[1] S. Abschn. 3.2.

2 Steuerfreie Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vorgenommene Überlassung von

  • kraftfahrzeugrechtlich als Fahrrad einzuordnenden E-Bikes (sog. Pedelecs) und
  • normalen Fahrrädern

führt zu steuerfreiem Arbeitslohn.[1] Die Steuerbefreiung wurde bis 31.12.2030 verlängert.[2] Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn die vorgenannte Überlassung infolge einer (Barlohn-)Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns erfolgt.[3]

3 Steuerpflichtige Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

3.1 Überlassung von E-Bikes bis 25 km/h (sog. Pedelecs) und Fahrrädern

Die Überlassung eines Pedelecs oder eines normalen Fahrrads führt nur in den Fällen einer Barlohnumwandlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.[1]

Der geldwerte Vorteil bestimmt sich nach einem Durchschnittswert.[2] Als Durchschnittswert sind 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der (ersten) Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Hieraus folgt, dass alle unselbstständigen Einbauten (fest am Rahmen verbaute Schlösser, Navigationsgeräte, angebaute Träger usw.), die der Hersteller, Importeur oder der Großhändler am Fahrrad vorgenommen hat, mit dem Ansatz der UVP abgegolten sind.[3]

Mit diesem monatlichen 1-%-Durchschnittswert ist die private Nutzung abgegolten, also:

  • alle Privatfahrten,
  • alle Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
  • alle Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.[4]
 
Wichtig

Verringerte Bemessungsgrundlage bei erstmaliger Überlassung von 2019 bis 2030

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstmals in der Zeit vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 ein betriebliches E-Bike (Pedelec) oder ein normales Fahrrad, ist bis 2030 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels der UVP anzusetzen. Für die Anwendung der Vergünstigung kommt es nicht darauf an, wann das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das E-Bike (Pedelec) oder das Fahrrad selbst erstmals im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird.

Wurde das E-Bike (Pedelec) oder das Fahrrad hingegen einem Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2019 zur privaten Nutzung überlassen, kommt bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 die neue Steuererleichterung nicht in Betracht.[5]

 
Wichtig

Ausdrücklich keine Anwendung der Sachbezugsfreigrenze

Die Freigrenze für Sachbezüge von 50 EUR im Jahr 2022 (bis 2021: 44 EUR)[6] ist ausdrücklich nicht anzuwenden. Diese gilt nur bei der Bewertung von Sachbezügen mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort.[7]

Barlohnumwandlung zugunsten eines E-Bikes

Eine Entgeltumwandlung wird von der Finanzverwaltung anerkannt, soweit es sich um ein E-Bike handelt, das dem Arbeitgeber gehört und vom Arbeitnehmer ggf. auch privat genutzt werden kann. Oftmals wird in diesen Fällen eine vollständige oder teilweise Übernahme der Leasingraten durch die Arbeitnehmer vereinbart. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung vor Entstehung des Vergütungsanspruchs, d. h. vor der Fälligkeit der Lohnzahlung, abgeschlossen wird.[8]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge