Herr Krüger betreibt ein Bistro. Während des schönen Sommerwetters lässt er den Grill, gesichert mit einer Kette, auf der Bistro-Terrasse stehen. Nach einem hektischen Tag vergisst er den Grill anzuketten. Diese Nachlässigkeit führt dazu, dass der Grill im Laufe der Nacht gestohlen wird. Seine Versicherung lehnt es ab, den Schaden zu ersetzen. In seiner Buchführung ist der Grill noch mit einem Buchwert von 1.400 EUR ausgewiesen. Diesen Betrag muss Herr Krüger nunmehr ausbuchen.

Buchungsvorschlag:

SKR 03

 
2320 Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens 1.400 an 0400 Betriebsausstattung (Grill) 1.400

SKR 04

 
6900 Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens 1.400 an 0690 Betriebsausstattung (Grill) 1.400

Bei einem Verlust von Anlagevermögen bucht der Unternehmer den Buchwert als Aufwand. Er darf nämlich einen Vermögensgegenstand, der nicht mehr vorhanden ist, auch nicht mehr in seinem Anlagevermögen ausweisen. Ob der Gegenstand gestohlen oder zerstört wurde, spielt keine Rolle. Den Verlust von Anlagevermögen bucht er auch dann, wenn die Versicherung den Schaden ersetzt. Bei einer Neuwertversicherung ersetzt die Versicherung i. d. R. den Zeitwert, der nicht mit dem Buchwert übereinstimmt. Wenn z. B. die Versicherung den Schaden von Herrn Krüger mit einem Betrag von 1.800 EUR ersetzt, bucht er den Anlagenabgang wie oben angegeben. Die Erstattung der Versicherung erfasst er wie folgt:

Buchungsvorschlag:

SKR 03

 
1200 Bank 1.800 an 2742 Versicherungsentschädigung 1.400

SKR 04

 
1800 Bank 1.800 an 4970 Versicherungsentschädigung 1.400

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