Rz. 7

Grundsatz 21 stellt zunächst klar, dass die Gesellschaft die Aktionäre bei Informationen unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln hat. Dies ist die Wiedergabe der Gesetzeslage nach § 53a AktG, etwa bei Ad-hoc-Mitteilungen, die stets an alle aktuellen und potenziellen Investoren zu richten sind. Allerdings hat etwa der BGH eine Ungleichbehandlung als zulässig erklärt, "wenn sie sachlich berechtigt [ist] und damit nicht den Charakter der Willkür trägt".[1] Daher könnte eine Ungleichbehandlung von Kleinaktionären und Unternehmensaktionären durchaus berechtigt sein, da unterschiedliche Interessen erwartet werden können. Sogar die Vorabinformation über mögliche Kapitalmaßnahmen oder sich generell als Vorstand bei grundlegenden Entscheidungen vorher abzusichern, wird als erlaubt angesehen, soweit dies im Unternehmensinteresse liegt.[2] Als Empfehlung F.1 wird dies konkretisiert. Demnach soll die Gesellschaft den Aktionären unverzüglich sämtliche wesentlichen neuen Tatsachen, die Finanzanalysten und vergleichbaren Adressaten mitgeteilt worden sind, zur Verfügung stellen. Dies geht somit über die aktuelle Auslegung des § 53a AktG sowie die des Auskunftsrechts des einzelnen Aktionärs nach § 131 AktG hinaus und steht auch in einem gewissen Konflikt zu dem in Anregung A.3 beschriebenen Investorendialog des Aufsichtsrats.

[2] Vgl. Hopt/Leyens, ZGR 2019, S. 993 m. w. N.

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