Rz. 21
DRS 5 Risikoberichterstattung vom 3.4.2001 (Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 29.5.2001), letztmalig geändert durch Artikel 3 von DRÄS 5 vom 5.1.2010 (Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 18.2.2010), wurde mit DRS 20.238 aufgehoben; er ist letztmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31.12.2012 beginnt. Die Regelungen sind ebenso wie die die Besonderheiten von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen berücksichtigenden Standards zur Risikoberichterstattung (DRS 5–10 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und DRS 5–20 für Versicherungsunternehmen) in den DRS 20 eingegangen.
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