Rz. 65

DRS 24 wurde vom BMJV am 23.2.2016 bekannt gemacht. Er konkretisiert die handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen und adressiert die in diesem Zusammenhang bestehenden Zweifelsfragen, insbesondere zu den selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 HGB). Ziel ist es, eine einheitliche Anwendung der Vorschriften sicherzustellen und die Informationsfunktion des Konzernabschlusses zu stärken. Dabei hängt die Klärung der Frage, ob ein Ansatzgebot, -wahlrecht oder -verbot für ein immaterielles Gut besteht, davon ab, ob es einen Vermögensgegenstand darstellt, ob es dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen ist und ob es selbst geschaffen oder erworben wurde.[1] Im Rahmen der ausführlichen Befassung des DRSC mit dem Thema werden viele im HGB nicht explizit geklärte Details, wie etwa der Umgang mit fortgeführten erworbenen Forschungsprojekten oder unentgeltlich erworbenen Immateriellem Vermögen, diskutiert und eine Anwendungsempfehlung gegeben. Mit diesen grundsätzlichen Klärungen dürfte der Standard über die Konzernabschlüsse hinaus auch eine Ausstrahlungswirkung auf die Einzelabschlüsse entfalten.

 

Rz. 66

Eine Anwendung der Regelungen ist für nach dem 31.12.2016 beginnende Geschäftsjahre verpflichtend, wobei eine vollumfängliche frühere Anwendung empfohlen wird. Mit DRÄS 8 erfolgte eine redaktionelle Anpassung an das HGB nach dem CRS-RLUG.

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