Rz. 63

Der am 23.2.2016 bekannt gemachte DRS 22 Konzerneigenkapital regelt erneut die Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals als Bestandteil des Konzernabschlusses gemäß § 297 Abs. 1 HGB und ersetzt damit auch den bereits 2014 vorgelegten E-DRS 29 ersatzlos. Dies wurde notwendig, da das BilRUG bereits in dem Standardentwurf vollständig berücksichtigt wurde. DRS 22 stellt für die Aufstellung des Konzerneigenkapitalspiegels sowohl für Kapitalgesellschaften als auch für Personenhandelsgesellschaften Schemata bereit, die alle möglichen Positionen des Eigenkapitals enthalten. Neben die Wiedergabe der handelsrechtlichen Regelungen wird empfohlen, für nicht beherrschende Anteile, Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag und Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung, soweit diese auf sie entfallen, gesondert darzustellen. Wie bisher sind die Veränderungen des Konzerneigenkapitals unsaldiert auszuweisen. Bei von dem Mutterunternehmen abweichender Rechtsform von in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen bestimmt sich die Struktur des Konzerneigenkapitalspiegels dennoch ausschließlich nach der Rechtsform des Mutterunternehmens.

 

Rz. 64

Im Standard werden ausgewählte, nicht gesetzlich geregelte oder auslegungsbedürftige Themenbereiche adressiert, die eine Auswirkung auf die Darstellung des Konzerneigenkapitals haben. Dies betrifft insbesondere die bilanzielle Behandlung der eigenen Anteile im Konzernabschluss[1] und der Rückbeteiligungen sowie die Besonderheiten der Darstellung des Konzerneigenkapitals bei Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB. Bezüglich Letzterem ist insbesondere die Frage der Darstellung der Ergebnisse des Mutterunternehmens und der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen im Konzernabschluss einer Personenhandelsgesellschaft von Bedeutung. Hier wird gefordert, die Kapitalanteile der Gesellschafter und die Verbindlichkeiten gegenüber den Kommanditisten im Konzernabschluss eines Mutterunternehmens in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft in gleicher Höhe wie in seinem Jahresabschluss auszuweisen.

[1] Vgl. Müller/Reinke, DStR 2015, S. 1227 ff.

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