Rz. 55

Der die DRS 5, 5–10 (Kreditinstitute), 5–20 (Versicherungen) und 15 ersetzende DRS 20 wurde vom DRSC am 2.11.2012 verabschiedet und im Bundesanzeiger vom 4.12.2012 bekannt gemacht. Er gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen; eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Grundsätze der Konzernlageberichterstattung finden sich in den Tz. 12–35. Anschließend werden die Bestandteile des Konzernlageberichts beschrieben und die Anforderungen ausgelegt, wobei über das Gesetz hinausgehende Sachverhalte grundsätzlich als freiwillig klassifiziert sind. Erstmals hat das DRSC auch die nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen zu beachtenden Regelungen schon in der Zählung durch ein vor die Tz. gestelltes "K" gekennzeichnet. Konkret werden beschrieben die Grundlagen des Konzerns (Tz. 36–52), der Wirtschaftsbericht (Tz. 53–113), der Prognose-, Chancen- und Risikobericht (Tz. 116–167), die Ausführungen zum Internen Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess (Tz. K168–K178), die Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten (Tz. 179–187), die übernahmerelevanten Angaben (Tz. K188–K223), die Konzernerklärung zur Unternehmensführung (§ 289a HGB) (Tz. K224–K231m), Nichtfinanzielle Konzernerklärung (Tz. 232–305) sowie die Versicherung der gesetzlichen Vertreter (Lageberichtseid) (Tz. K306–K309) . Die Besonderheiten der Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten einerseits und die von Versicherungsunternehmen andererseits werden im Anhang des Standards geregelt.[1]

 

Rz. 56

Eine Anwendung der Regelungen des DRS 20 im Lagebericht der Einzelgesellschaften wird empfohlen, was zumindest für die allgemeinen Grundsätze auch das IDW im PS 350 n. F. Tz. 5 bekräftigt.[2]

Der DRS 20 ist inzwischen mehrfach – i. d. R. immer aufgrund von Gesetzesänderungen – überarbeitet worden, zuletzt mit DRÄS 12 (Verabschiedung 25.2.2022, am 7.3.2022 erfolgte die Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch das BMJV gem. § 342 Abs. 2 HGB). So musste die nichtfinanzielle Berichterstattung[3] und die Auswirkungen des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 7.8.2021 (BGBl 2021 I S. 3311 – FüPoG II) ergänzt werden.[4]

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