Rz. 11

Der DRS 2 wurde mit Bekanntmachung des DRS 21 Kapitalflussrechnung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das BMJ am 8.4.2014 aufgehoben. Er war letztmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31.12.2014 begonnen hatte (DRS 21.56).

 

Rz. 12

vorläufig frei

 

Rz. 13

vorläufig frei

 

Rz. 14

vorläufig frei

 

Rz. 15

Den Besonderheiten von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen wurde durch die Verabschiedung von eigenen Standards zur Kapitalflussrechnung (DRS 2–10 für Kreditinstitute und DRS 2–20 für Versicherungsunternehmen) Rechnung getragen, die allerdings ebenfalls mit DRS 21 komplett ersetzt wurden (DRS 21.57 f.).

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