Rz. 51

Der DRS 18 ersetze den DRS 10 und wurde durch den Deutschen Standardisierungsrat (DSR) am 8.6.2010 verabschiedet. Die Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das BMJ erfolgte am 3.9.2010. Eine größere Überarbeitung erfolgte mit DRÄS 11, bekannt gemacht am 2.6.2021

 

Rz. 52

Der DRS 18 konkretisiert die Vorschriften der §§ 274, 306 und 314 Abs. 1 Nrn. 21, 22 HGB zur latenten Steuerabgrenzung. Er ist auf Abschlüsse anzuwenden, die nach Maßgabe der §§ 290 ff. HGB aufgestellt werden. Darüber hinaus findet er auch Anwendung auf die Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen nach § 310 HGB und assoziierten Unternehmen nach § 312 HGB. Der Standard ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen.

 

Rz. 53

Durch das BilMoG erfolgte eine Änderung der Grundkonzeption der latenten Steuerabgrenzung, die im DRS 18 umgesetzt wurde.[1] Der Standard regelt aus Sicht des Konzerns ausführlich Ansatz (Tz. 9–40), Bewertung (Tz. 41–49), Ergebniswirksame und ergebnisneutrale Erfassung (Tz. 50–55), Ausweis (Tz. 56–62) und die Angaben im Konzernanhang (Tz. 63–67).[2]

Mit dem DRÄS 6 ist eine Anpassung an die geänderte Rechtslage durch das BilRUG vorgenommen worden. Die Änderungen gelten bereits für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr. Mit DRÄS 11 wurden sowohl die in der Fachliteratur diskutierten als auch direkt beim DRSC eingegangenen Fragestellungen und Anregungen der fachlich interessierten Öffentlichkeit berücksichtigt, um Anwenderfragen zu adressieren und Unklarheiten im Standard zu beseitigen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen am Standard vorgenommen. Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen an DRS 18 vorgenommen, die letztlich die Empfehlungen wieder deutlich näher an den Gesetzestext haben heranrücken lassen[3]:

  • Bei der Anwendung der Equity-Methode soll § 306 Satz 3 HGB für Buchwertdifferenzen beim Geschäfts- oder Firmenwert bzw. passiven Unterschiedsbetrag entsprechend angewendet werden.
  • Die in Tz. 40 und B3 des DRS 25 Währungsumrechnung in Konzernabschluss enthaltenen Regelungen zu latenten Steuern werden in den DRS 18 ebenfalls aufgenommen, um die Bilanzierung latenter Steuern vollständig in diesem Standard zu adressieren. Demnach sollen auf die Eigenkapitaldifferenz aus der Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen gemäß § 308a HGB keine latenten Steuern gebildet werden.
  • Bei der Zwischenergebniseliminierung wird die Verwendung der Steuersätze, die vom Steuersatz des Empfängerunternehmens abweichen, nur dann als zulässig angesehen, wenn dadurch realitätsnähere Informationen vermittelt werden.
  • Die Angabe der latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die Angabe der im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden sollen nur dann erfolgen, wenn in der Konzernbilanz latente Steuerschulden entweder aus der Anwendung von § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB ausgewiesen (Passivüberhang) oder aus der Anwendung von § 306 Satz 1 HGB angesetzt werden.
  • Die Regelungen zu quantitativen Angaben zu nicht angesetzten aktiven latenten Steuern, ungenutzten Verlustvorträgen und ungenutzten Steuergutschriften wurden aufgehoben.
  • Die Pflicht zur Erstellung einer Überleitungsrechnung wurde aufgehoben[4].

Die überarbeiteten Rechnungslegungsempfehlungen sind für nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahre zu beachten (DRS 18.68).

[3] Vgl. Müller/Reinke/Scheid, BC 2021, S. 371 ff.; Müller/Reinke/Scheid, DStR 2021, S. 1721 ff.
[4] Zur Auswirkungen auf den Anhang der Einzelunternehmung s. "Anhang nach HGB", Rz. 86 ff.

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