Rz. 49

Der Standard wurde am 7.12.2007 vom DSR verabschiedet und am 5.6.2008 gemäß § 342 Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die letzte von mehreren Überarbeitungen wurde mit DRÄS 9 am 24.10.2019 verabschiedet und im Bundesanzeiger veröffentlicht. §§ 314 Abs. 1 Nr. 6, 315a Abs. 2 HGB a. F. regelten bis zum Geschäftsjahr 2020 die Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder von Konzernen.[1] Mit der Umsetzung der 2. Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist ein gesonderter Vergütungsbericht nach § 162 AktG notwendig[2] und viele Angabepflichten nach HGB entfallen damit ab dem Geschäftsjahr 2021 . Der DRS 17 konkretisiert nach der letzten Überarbeitung mit DRÄS 9 nur noch die Vorschriften zur Berichterstattung über die Vergütung von Organmitgliedern im Konzernabschluss. Die Spezialnormen für börsennotierte Gesellschaften (§ 162 AktG) bezüglich des Vergütungsberichts sind nicht (mehr) Gegenstand dieses Standards. Daher bildet der § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB die Grundlage des DRS 17, dessen Ziel es ist, bestehende Zweifelsfragen bei der Anwendung zu klären. Eine entsprechende Anwendung auf die Berichtspflichten im Jahresabschluss wird empfohlen. Die Fachausschüsse des DRSC haben sich im Zuge der DCGK-Überarbeitungen mehrfach mit DRS 17 befasst und Widersprüche von DRS 17 mit den Empfehlungen des DCGK ausgeräumt.[3]

 

Rz. 50

Der DRS 17 konkretisiert insbesondere für nicht aktienbasierte Bezüge, unter welchen Voraussetzungen diese Bezüge gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1 HGB als gewährt anzusehen sind. Daraus leitet sich ab, in welchem Geschäftsjahr diese gewährten Bezüge anzugeben sind. Dies ist der Fall, wenn dem Organmitglied eine rechtsverbindliche Zusage erteilt und die der Zusage zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Für Zusagen, die an aufschiebende Bedingungen geknüpft sind, ergibt sich hieraus, dass die Angabe erst nach vollständiger Erfüllung der Bedingung zu machen ist; bei einer Zusage, die mit einer auflösenden Bedingung verknüpft ist, steht erst bei Wegfall der auflösenden Bedingung fest, dass das Recht zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr untergehen kann. Die entsprechende Angabe ist demzufolge erst in dem Geschäftsjahr des Wegfalls der auflösenden Bedingung zu machen. Zu den Kernpunkten des Standards gehört die Behandlung von Bezugsrechten und sonstigen aktienbasierten Vergütungen. DRS 17 regelt, dass die Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Bezugsrechten und sonstigen aktienbasierten Vergütungen in demjenigen Geschäftsjahr zu erfolgen hat, in dem die rechtsverbindliche Zusage ausgesprochen wird. Nur wenn die Zusage an eine bereits im vorhergehenden Geschäftsjahr erbrachte Tätigkeit anknüpft, sollen die Bezüge in die Angaben des vorhergehenden Geschäftsjahres einbezogen werden.[4]

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