3.1 Bisher verabschiedete Standards

3.1.1 DRS 1 – Befreiender Konzernabschluss nach § 292a HGB – und DRS 1a – Befreiender Konzernabschluss nach § 292a HGB – Goodwill und andere immaterielle Vermögensgegenstände

 

Rz. 10

DRS 1 und DRS 1a wurden durch DRÄS 2 aufgehoben.

3.1.2 DRS 2 – Kapitalflussrechnung

 

Rz. 11

Der DRS 2 wurde mit Bekanntmachung des DRS 21 Kapitalflussrechnung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das BMJ am 8.4.2014 aufgehoben. Er war letztmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31.12.2014 begonnen hatte (DRS 21.56).

 

Rz. 12

vorläufig frei

 

Rz. 13

vorläufig frei

 

Rz. 14

vorläufig frei

 

Rz. 15

Den Besonderheiten von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen wurde durch die Verabschiedung von eigenen Standards zur Kapitalflussrechnung (DRS 2–10 für Kreditinstitute und DRS 2–20 für Versicherungsunternehmen) Rechnung getragen, die allerdings ebenfalls mit DRS 21 komplett ersetzt wurden (DRS 21.57 f.).

3.1.3 DRS 3 – Segmentberichterstattung

 

Rz. 16

DRS 3 regelte die Segmentberichterstattung, um die der Konzernabschluss nach § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB erweitert werden kann (DRS 3 Tz. 3). Der DRS 3 wurde mit DRS 28 ab dem Geschäftsjahr 2021 ersetzt, der den Management Approach des IFRS 8 auf (freiwillige) deutsche Segmentberichte überträgt.[1]

 

Rz. 17

Mit der Segmentberichterstattung sollen Informationen über die wesentlichen Geschäftsfelder eines Unternehmens und sein Umfeld zur Verfügung gestellt werden, um den Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und damit in die Chancen und Risiken der einzelnen Geschäftsfelder zu verbessern.[2]

 

Rz. 18

vorläufig frei

[1] Vgl. Müller/Peters/Reinke, KoR 2019, S. 546 ff.; Müller/Krimpmann/Reinke, Controllermagazin 4/2020, S. 4 ff.; Müller/Reinke, Stbg 2020, S. 726 ff.

3.1.4 DRS 4 – Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss

 

Rz. 19

Der Standard wurde am 30.12.2000 durch das BMJ gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht. Die Bekanntmachung der letztmaligen Änderung erfolgte ausgelöst durch das BilMoG am 18.12.2010 durch das BMJ. DRS 4 regelte, wie Unternehmenserwerbe in Konzernabschlüssen darzustellen sind. Der Standard galt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen, und für Unternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind. Mit dem am 24.2.2016 bekannt gemachten DRS 23 ist DRS 4 ersetzt worden (Rz. 64a).

 

Rz. 20

vorläufig frei

3.1.5 DRS 5 – Risikoberichterstattung

 

Rz. 21

DRS 5 Risikoberichterstattung vom 3.4.2001 (Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 29.5.2001), letztmalig geändert durch Artikel 3 von DRÄS 5 vom 5.1.2010 (Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 18.2.2010), wurde mit DRS 20.238 aufgehoben; er ist letztmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31.12.2012 beginnt. Die Regelungen sind ebenso wie die die Besonderheiten von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen berücksichtigenden Standards zur Risikoberichterstattung (DRS 5–10 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und DRS 5–20 für Versicherungsunternehmen) in den DRS 20 eingegangen.

3.1.6 DRS 6 – Zwischenberichterstattung

 

Rz. 22

Der Standard wurde am 13.2.2001 durch das BMJ gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht. Die Bekanntmachung der letztmaligen Änderung erfolgte am 31.8.2005 durch das BMJ.

Mit Bekanntmachung des DRS 16 gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das BMJ am 24.7.2008 (Beilage 110a) wurde der DRS 6 Zwischenberichterstattung aufgehoben. Er war letztmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31.12.2007 beginnt.

3.1.7 DRS 7 – Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis

 

Rz. 23

Der Standard wurde am 26.4.2001 durch das BMJ gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht. Die Bekanntmachung der letztmaligen Änderung erfolgte am 18.2.2010 durch das BMJ aufgrund der durch das BilMoG nötig gewordenen Überarbeitung des Standards. Mit Bekanntmachung des DRS 22 am 23.2.2016 wurde DRS 7 ersetzt (Rz. 63).

 

Rz. 24

vorläufig frei

 

Rz. 25

vorläufig frei

3.1.8 DRS 8 – Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss

 

Rz. 26

Der Standard wurde am 29.5.2001 durch das BMJ gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht. Die Bekanntmachung der letztmaligen Änderung erfolgte am 4.12.2017 durch das BMJV mit DRÄS 8. Mit Bekanntmachung des DRS 26, Assoziierte Unternehmen, gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das BMJV am 17.7.2018, wurde der DRS 8, Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss, aufgehoben. Er war letztmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31.12.2019 begann.

 

Rz. 27

vorläufig frei

 

Rz. 28

vorläufig frei

 

Rz. 29

vorläufig frei

 

Rz. 30

vorläufig frei

3.1.9 DRS 9 – Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss

 

Rz. 31

Der Standard wurde am 11.12.2001 durch das BMJ im Bundesanzeiger bekannt gemacht und regelte die Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss. Die Bekanntmachung der letztmaligen Änderung erfolgte am 4.12.2017 durch das BMJV mit DRÄS 8. Mit Bekanntmachung des DRS 27, Anteilmäßige Konsolidierung, gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das BMJV am 17.7.2018, wurde der DRS 9, Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss, aufgehoben. Er war letztmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31.12.2019 begann.

 

Rz. 32

vorläufig frei

 

Rz. 33

vorläufig frei

 

Rz. 34

vorläufig frei

3.1.10 DRS 10 – Latente Steuern im Konzernabschluss

 

Rz. 35

Mit Bekanntmachung des DRÄS 4 gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das BMJ am 18.2.2010 wurde der DRS 10 Latente Steuern im Konzernabschluss vom 18.1.2002 (Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 9.4.2002), zuletzt geändert durch Artikel 15 d...

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