Bei der degressiven Gebäudeabschreibung handelt es sich um eine Abschreibung mit fallenden AfA-Sätzen (Staffelsätzen). Die AfA wird von der AfA-Bemessungsgrundlage (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) berechnet.
Die Abschreibungssätze zur degressiven AfA stellen sich wie folgt dar[1]:
Wirtschaftsgebäude | Mietwohnbauten | sonstige Gebäude | ||
▪ Gebäude/-teil ist Betriebsvermögen | ▪ Gebäude/-teil rechnet zum Privatvermögen oder Betriebsvermögen | Bauantragstellung bzw. im Erwerbsfall Kaufvertragsabschluss vor dem 1.1.1995 | ||
▪ keine Nutzung zu Wohnzwecken | ▪ Nutzung zu Wohnzwecken | |||
▪ Bauantragstellung bzw. im Erwerbsfall Kaufvertragsabschluss vor dem 1.1.1994 | ||||
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG | § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG | § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG | ||
▾ | ▾ | ▾ | ||
Höhe der AfA | Höhe der AfA | Höhe der AfA | ||
Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2004 | ||||
4 Jahre x 10 % | 8 Jahre x 5 % | 8 Jahre x 5 % | ||
3 Jahre x 5 % | 6 Jahre x 2,5 % | 6 Jahre x 2,5 % | ||
18 Jahre x 2,5 % | 36 Jahre x 1,25 % | 36 Jahre x 1,25 % | ||
(fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre) | ||||
Bauantrag oder Erwerb vor dem 1.1.1996 | ||||
4 Jahre x 7 % | ||||
(fiktive Nutzungsdauer 25 Jahre) | 6 Jahre x 5 % | (fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre) | ||
6 Jahre x 2 % | ||||
24 Jahre x 1,25 % | ||||
(fiktive Nutzungsdauer 40 Jahre) | ||||
Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.2003 | ||||
10 Jahre x 4 % | ||||
8 Jahre x 2,5 % | ||||
32 Jahre x 1,25 % | ||||
(fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre) | ||||
Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.2005 | ||||
Keine degressive AfA mehr möglich | ||||
Es kann nur noch die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG mit einem Abschreibungssatz von 2 % in Anspruch genommen werden |
Die degressive AfA kann nur mit den angegebenen Staffelsätzen erfolgen. Der Ansatz höherer oder niedrigerer Sätze ist nicht zulässig. Ist AfA nach § 7 Abs. 5 EStG (zu Unrecht) überhöht vorgenommen worden, ist die weitere AfA während des verbleibenden Abschreibungszeitraums weiterhin von den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen.[2] Wird die AfA bewusst unterlassen, um dadurch Steuervorteile zu erlangen, darf sie nicht nachgeholt werden.[3] Die unterlassene AfA fällt steuerrechtlich endgültig aus.[4]
Ein Wechsel von der in Anspruch genommenen degressiven AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zulässig.[5] Die Finanzverwaltung beanstandet aber eine AfaA nicht und lässt diese demnach zu.[6]
Wird ein zunächst zu fremden Wohnzwecken genutztes und gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG mit 7 % degressiv abgeschriebenes Gebäude nunmehr zu fremdbetrieblichen Zwecken genutzt, muss der Steuerpflichtige nicht zur linearen AfA gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG übergehen, sondern kann weiterhin eine degressive AfA gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i. H. v. 5 % beanspruchen.[7]
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind nach dem Wortlaut des Gesetzes[8] nur bei Gebäuden zulässig, bei denen die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG bemessen wird. Derartige Absetzungen sind jedoch auch bei Gebäuden nicht zu beanstanden, bei denen die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG vorgenommen wird.[9]
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