Bei der degressiven Gebäudeabschreibung handelt es sich um eine Abschreibung mit fallenden AfA-Sätzen (Staffelsätzen). Die AfA wird von der AfA-Bemessungsgrundlage (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) berechnet.

Die Abschreibungssätze zur degressiven AfA stellen sich wie folgt dar[1]:

 
Wirtschaftsgebäude Mietwohnbauten sonstige Gebäude
▪ Gebäude/-teil ist Betriebsvermögen ▪ Gebäude/-teil rechnet zum Privatvermögen oder Betriebsvermögen Bauantragstellung bzw. im Erwerbsfall Kaufvertragsabschluss vor dem 1.1.1995    
▪ keine Nutzung zu Wohnzwecken ▪ Nutzung zu Wohnzwecken      
▪ Bauantragstellung bzw. im Erwerbsfall Kaufvertragsabschluss vor dem 1.1.1994        
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
Höhe der AfA Höhe der AfA Höhe der AfA
  Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2004  
4 Jahre x 10 % 8 Jahre x 5 % 8 Jahre x 5 %
3 Jahre x 5 % 6 Jahre x 2,5 % 6 Jahre x 2,5 %
18 Jahre x 2,5 % 36 Jahre x 1,25 % 36 Jahre x 1,25 %
  (fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre)  
  Bauantrag oder Erwerb vor dem 1.1.1996  
  4 Jahre x 7 %  
(fiktive Nutzungsdauer 25 Jahre) 6 Jahre x 5 % (fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre)
  6 Jahre x 2 %  
  24 Jahre x 1,25 %  
  (fiktive Nutzungsdauer 40 Jahre)  
  Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.2003  
  10 Jahre x 4 %  
  8 Jahre x 2,5 %  
  32 Jahre x 1,25 %  
  (fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre)  
  Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.2005  
  Keine degressive AfA mehr möglich  
  Es kann nur noch die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG mit einem Abschreibungssatz von 2 % in Anspruch genommen werden  

Die degressive AfA kann nur mit den angegebenen Staffelsätzen erfolgen. Der Ansatz höherer oder niedrigerer Sätze ist nicht zulässig. Ist AfA nach § 7 Abs. 5 EStG (zu Unrecht) überhöht vorgenommen worden, ist die weitere AfA während des verbleibenden Abschreibungszeitraums weiterhin von den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen.[2] Wird die AfA bewusst unterlassen, um dadurch Steuervorteile zu erlangen, darf sie nicht nachgeholt werden.[3] Die unterlassene AfA fällt steuerrechtlich endgültig aus.[4]

Ein Wechsel von der in Anspruch genommenen degressiven AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zulässig.[5] Die Finanzverwaltung beanstandet aber eine AfaA nicht und lässt diese demnach zu.[6]

Wird ein zunächst zu fremden Wohnzwecken genutztes und gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG mit 7 % degressiv abgeschriebenes Gebäude nunmehr zu fremdbetrieblichen Zwecken genutzt, muss der Steuerpflichtige nicht zur linearen AfA gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG übergehen, sondern kann weiterhin eine degressive AfA gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i. H. v. 5 % beanspruchen.[7]

Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind nach dem Wortlaut des Gesetzes[8] nur bei Gebäuden zulässig, bei denen die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG bemessen wird. Derartige Absetzungen sind jedoch auch bei Gebäuden nicht zu beanstanden, bei denen die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG vorgenommen wird.[9]

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