Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408), wird wie folgt geändert:

 

1.

Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:

§ 9 a Gewerbeverlust aus Betriebsstätten in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)

Der Gewerbeertrag wird auf Antrag um den Teil des Gewerbeverlustes gekürzt, der auf die in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) belegenen Betriebsstätten des Unternehmens entfällt, wenn die Betriebsstätten ausschließlich oder fast ausschließlich die folgenden Tätigkeiten in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand haben: die Herstellung oder Lieferung einschließlich Ausfuhr von Waren, außer Waffen anderer Art als Sport- und Jagdwaffen, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Bewirkung anderer gewerblicher Leistungen oder land- und forstwirtschaftlicher oder freiberuflicher Tätigkeiten oder das Halten einer Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost), die ausschließlich oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat. Soweit sich in einem der folgenden Erhebungszeiträume ein positiver Gewerbeertrag aus den in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) belegenen Betriebsstätten ergibt, ist der abgezogene Betrag in dem betreffenden Erhebungszeitraum dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen."

 

2.

Nach § 36 Abs. 4 a wird folgender Absatz 4 b angefügt:

"(4 b) § 9 a ist erstmals auf Gewerbeverluste des Erhebungszeitraums 1990 anzuwenden."

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