Abkommen Fundstelle Inkrafttreten
BGBl II BStBl I BGBl II BStBl I
vom Jg. S. Jg. S. Jg. S. Jg. S.
OECD-Musterabkommen 15.07.2014
Besonderheiten:

Das OECD-Musterabkommen bildet weltweit die Basis für den Abschluss der meisten zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen. Es wird nach Bedarf verändert oder ergänzt.

Das OECD-Musterabkommen enthält für die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat überwiegend lediglich Formulierungsvorschläge (Art. 23 A und 23 B). Es enthält für die meisten Einkünfte keine Regelungen darüber, ob jeweils die Freistellung oder die Anrechnung angewendet werden sollte. Eine solche Regelung ist nur für Dividenden und Zinsen enthalten.
Geltungszeiträume
  Geltung grundsätzlich
DBA/Änderungen Fassung vom vom bis
OECD-MA 23.10.1997 23.10.1997 28.04.2000
OECD-MA 29.04.2000 29.04.2000 27.01.2003
OECD-MA 28.01.2003 28.01.2003 14.07.2005
OECD-MA 15.07.2005 15.07.2005 16.07.2008
OECD-MA 17.07.2008 17.07.2008 21.07.2010
OECD-MA 22.07.2010 22.07.2010 14.07.2014
OECD-MA 15.07.2014 15.07.2014 20.11.2017
Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten
Präambel
Abschnitt I. Geltungsbereich des Abkommens
Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Abschnitt II. Begriffsbestimmungen
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Abs. 1 Definition wichtiger Begriffe
  1. "Person"
  2. "Gesellschaft"
  3. "Unternehmen"
  4. "Unternehmen eines Vertragsstaats"/"Unternehmen des anderen Vertragsstaats"
  5. "internationaler Verkehr"
  6. "zuständige Behörde"
  7. "Staatsangehöriger"
  8. "Geschäftstätigkeit"
Abs. 2 Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen
Art. 4 Ansässige Person
Abs. 1 Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
Abs. 2 Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten
Abs. 3 Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten
Art. 5 Betriebsstätte
Abs. 1 Definition "Betriebsstätte" Feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird
Abs. 2 Als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. ein Ort der Leitung
  2. eine Zweigniederlassung
  3. eine Geschäftsstelle
  4. eine Fabrikationsstätte
  5. eine Werkstätte
  6. ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
Abs. 3 Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet
Abs. 4 Nicht als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden
  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden
  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden
  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen
  5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen
  6. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt
Abs. 5 Ständiger Vertreter

Als Betriebsstätte gilt eine Person, die für ein Unternehmen tätig ist und die in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt (Vertreterbetriebsstätte)

Ausnahmen:

  • Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. Abs. 6
  • Tätigkeit der Person beschränkt sich auf Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten i. S. d. Abs. 4
Abs. 6 Unabhängiger Vertreter Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt
Abs. 7 Gesellschaftsbeteiligungen Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte
Abschnitt III. Besteuerung des Einkommens
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Abs. 1 Einkünfte Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt
Besteuerungsrecht Belegenheitsstaat darf besteuern
  Besteuerung  
  • Unbeschränkte Stpfl
Ansässigkeitsstaat stellt frei/rechnet an (Art. 23 A / 23 B)
  • Beschränkte Stpfl
Belegenheitsstaat darf besteuern (Art. 6 Abs. 1)
Abs. 2 Definition "unbewegliches Vermögen"
Abs. 3 Definition Einkünfte
Abs. 4 Vorrang Art. 6 vor Art. 7 (Unternehmensgewinne) bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmen...

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