Kurzbeschreibung

Systematische Übersicht über das seitens der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen 2014 mit Israel.

DBA Israel 2014 (Aktuelle Fassung)

Systematische Übersicht über das seitens der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Israel.

DBA Israel 2014 (Aktuelle Fassung)

Abkommen Fundstelle Inkrafttreten
BGBl II BStBl I BGBl II BStBl I
mit vom Jg. S. Jg. S. Jg. S. Jg. S.
Israel 21.08.2014 2015 1301 2016 1116 2016 1060 2016 1129
Besonderheiten: keine
Geltungszeiträume
  Geltung grundsätzlich
DBA/Änderungen Fassung vom vom bis
DBA 09.07.1962 01.01.1961 31.12.1969
Änderungsprotokoll 20.07.1977 01.01.1970 31.12.2016
DBA 21.08.2014 01.01.2017 aktuell
Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten
Präambel
Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Abs. 1 Definition wichtiger Begriffe
  1. "Israel"
  2. "Deutschland"
  3. "ein Vertragsstaat" / "der andere Vertragsstaat"
  4. "Person"
  5. "Gesellschaft"
  6. "Unternehmen"
  7. "Geschäftstätigkeit"
  8. "Unternehmen eines Vertragsstaats" / "Unternehmen des anderen Vertragsstaats"
  9. "internationaler Verkehr"
  10. "Staatsangehöriger"
  11. "zuständige Behörde"
Abs. 2 Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen
Art. 4 Ansässige Person
Abs. 1 Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
Abs. 2 Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten
Abs. 3 Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten
Art. 5 Betriebsstätte
Abs. 1 Definition "Betriebsstätte" Feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird
Abs. 2 Als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. ein Ort der Leitung
  2. eine Zweigniederlassung
  3. eine Geschäftsstelle
  4. eine Fabrikationsstätte
  5. eine Werkstätte
  6. ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen
Abs. 3 Bauausführung oder Montage oder Anlage, Bohrinsel oder Seeschiff zur Erforschung natürlicher Ressourcen B. sind nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie mehr als zwölf Monate bestehen
Abs. 4 Nicht als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden
  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden
  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden
  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen
  5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen
  6. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt
Abs. 5 Ständiger Vertreter

Als Betriebsstätte gilt eine Person, die für ein Unternehmen tätig ist und die in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt (Vertreterbetriebsstätte)

Ausnahmen:

  • Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. Abs. 6
  • Tätigkeit der Person beschränkt sich auf Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten i. S. d. Abs. 4
Abs. 6 Unabhängiger Vertreter Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt
Abs. 7 Gesellschaftsbeteiligungen Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Abs. 1

Einkünfte

Besteuerungsrecht

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt

Belegenheitsstaat darf besteuern
 

Besteuerung in D

  • Unbeschränkte Steuerpflicht
  • Beschränkte Steuerpflicht

Deutschland stellt frei (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a)

Deutschland darf besteuern (Art. 6 Abs. 1)
Abs. 2 Definition "unbewegliches Vermögen"
Abs. 3 Definition "Einkünfte"
Abs. 4 Vorrang Art. 6 vor Art. 7 (Unternehmensgewinne) bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
Art. 7 Unternehmensgewinne
Abs. 1 Satz 1

Einkünfte

Besteuerungsrecht

Gewinne eines Unternehmens ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat

Nur Unternehmensstaat darf besteuern
 

Besteuerung in D

  • Unbeschränkte Steuerpflicht
  • Beschränkte Steuerpflicht

Nur Deutschland darf besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 1)

Deutschland darf nicht besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 1)
Abs. 1 Satz 2

Einkünfte

Besteuerungs...

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