Kurzbeschreibung
Systematische Überischt über das seitens der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Cote d'Ivoire.
DBA Côte d’Ivoire 1979 (Aktuelle Fassung)
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Abkommen | Fundstelle BStBl I |
Inkrafttreten BStBl I |
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mit | vom | Jg. | Seite | Jg. | Seite |
Aserbaidschan | 03.07.1979 | 1982 | 357 | 1982 | 628 |
Besonderheiten: | keine |
Geltungszeiträume | |||
Geltung grundsätzlich | |||
DBA/Änderungen | Fassung vom | vom | bis |
DBA | 03.07.1979 | 01.01.1982 | aktuell |
Anmerkung: | Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten |
Präambel | |
Art. 1 | Persönlicher Geltungsbereich |
Art. 2 | Unter das Abkommen fallende Steuern |
Art. 3 | Allgemeine Begriffsbestimmungen | ||
Abs. 1 | Definition wichtiger Begriffe |
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Abs. 2 | Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen |
Art. 4 | Ansässige Person | ||
Abs. 1 | Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" | ||
Abs. 2 | Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten | ||
Abs. 3 | Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten |
Art. 5 | Betriebsstätten | ||
Abs. 1 | Definition "Betriebsstätte" | Feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird | |
Abs. 2 | Als Betriebsstätten gelten z. B. |
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Abs. 3 | Bauausführung oder Montage sowie eine damit verbundene Aufsichtstätigkeit | ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet | |
Abs. 4 | Nicht als Betriebsstätten gelten z. B. |
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Abs. 5 | Ständiger Vertreter | Als Betriebsstätte gilt eine Person, die für ein Unternehmen tätig ist (Vertreterbetriebsstätte) wenn
Ausnahme:
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Abs. 6 | Versicherungsunternehmen | hat Betriebsstätte im anderen Staat, sobald es dort durch einen Vertreter Prämien einzieht oder dort gelegene Risiken versichert Ausnahme:
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Abs. 7 | Unabhängiger Vertreter | Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt Ausnahme:
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Abs. 8 | Gesellschaftsbeteiligungen | Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte |
Art. 6 | Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen | ||
Abs. 1 | Einkünfte | Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt | |
Besteuerungsrecht | Belegenheitsstaat darf besteuern | ||
Besteuerung in D | |||
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Unbewegliches Vermögen gehört zu einer Betriebsstätte (Art. 7) oder festen Einrichtung (Art. 14): Deutschland stellt frei (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a) Andere Fälle: Deutschland rechnet an (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b) | ||
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Deutschland darf besteuern (Art. 6 Abs. 1) | ||
Abs. 2 | Definition "unbewegliches Vermögen" | ||
Abs. 3 | Definition Einkünfte | ||
Abs. 4 | Vorrang Art. 6 vor Art. 7 (Unternehmensgewinne) und Art. 14 (Selbständige Arbeit) bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens |
Art. 7 | Unternehmensgewinne | ||
Abs. 1 Satz 1 | Einkünfte | Gewinne eines Unternehmens ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat | |
Besteuerungsrecht | Nur Unternehmensstaat darf besteuern | ||
Besteuerung in D | |||
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