Kurzbeschreibung

Systematische Überischt über das seitens der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Cote d'Ivoire.

DBA Côte d’Ivoire 1979 (Aktuelle Fassung)

Abkommen

Fundstelle

BStBl I

Inkrafttreten

BStBl I
mit vom Jg. Seite Jg. Seite
Aserbaidschan 03.07.1979 1982 357 1982 628
Besonderheiten: keine
Geltungszeiträume
  Geltung grundsätzlich
DBA/Änderungen Fassung vom vom bis
DBA 03.07.1979 01.01.1982 aktuell
Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten
Präambel
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Abs. 1 Definition wichtiger Begriffe
  1. "ein Vertragsstaat"/"der andere Vertragsstaat"
  2. "Person"
  3. "Gesellschaft"
  4. "Unternehmen eines Vertragsstaats"/"Unternehmen des anderen Vertragsstaats"
  5. "Staatsangehöriger"
  6. "zuständige Behörde"
Abs. 2 Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen
Art. 4 Ansässige Person
Abs. 1 Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
Abs. 2 Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten
Abs. 3 Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten
Art. 5 Betriebsstätten
Abs. 1 Definition "Betriebsstätte" Feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird
Abs. 2 Als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. ein Ort der Leitung
  2. eine Zweigniederlassung
  3. eine Geschäftsstelle
  4. eine Fabrikationsstätte
  5. eine Verkaufseinrichtung
  6. eine Werkstätte
  7. ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
  8. eine feste Geschäftseinrichtung, die der Beschaffung von Informationen dient, wenn diese Tätigkeit Gegenstand des Unternehmens ist
  9. eine feste Geschäftseinrichtung, die der Werbung dient, wenn diese Tätigkeit Gegenstand des Unternehmens ist
Abs. 3 Bauausführung oder Montage sowie eine damit verbundene Aufsichtstätigkeit ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet
Abs. 4 Nicht als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden
  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten werden
  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden
  4. deine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind
Abs. 5 Ständiger Vertreter

Als Betriebsstätte gilt eine Person, die für ein Unternehmen tätig ist (Vertreterbetriebsstätte) wenn

  1. die Person in dem Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen und sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, ode
  2. die Person in dem Staat über einen Bestand von Gütern oder Waren des Unternehmens verfügt, aus dem sie regelmäßig die Aufträge ausführt, die sie für Rechnung des Unternehmens erhalten hat

Ausnahme:

  • Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. Abs. 7
Abs. 6 Versicherungsunternehmen

hat Betriebsstätte im anderen Staat, sobald es dort durch einen Vertreter Prämien einzieht oder dort gelegene Risiken versichert

Ausnahme:

  • Vertreter ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. Abs. 7
Abs. 7 Unabhängiger Vertreter

Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt

Ausnahme:

  • Unternehmen hat Betriebsstätte im anderen Staat, wenn der Vermittler dort gewöhnlich über einen Bestand von Gütern oder Waren des Unternehmens verfügt, aus dem er regelmäßig die Aufträge ausführt, die er für Rechnung des Unternehmens erhalten hat
Abs. 8 Gesellschaftsbeteiligungen Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Abs. 1 Einkünfte Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt
Besteuerungsrecht Belegenheitsstaat darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • Unbeschränkte Stpfl
Unbewegliches Vermögen gehört zu einer Betriebsstätte (Art. 7) oder festen Einrichtung (Art. 14): Deutschland stellt frei (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a) Andere Fälle: Deutschland rechnet an (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b)
  • Beschränkte Stpfl
Deutschland darf besteuern (Art. 6 Abs. 1)
Abs. 2 Definition "unbewegliches Vermögen"
Abs. 3 Definition Einkünfte
Abs. 4 Vorrang Art. 6 vor Art. 7 (Unternehmensgewinne) und Art. 14 (Selbständige Arbeit) bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
Art. 7 Unternehmensgewinne
Abs. 1 Satz 1 Einkünfte Gewinne eines Unternehmens ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat
Besteuerungsrecht Nur Unternehmensstaat darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • U...

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