In einer sogenannten Datenschutzerklärung werden den Betroffenen bzw. dem Publikum bestimmte Informationen über die Verwendung der Personendaten zur Verfügung gestellt.
Datenschutzgrundverordnung: Art. 12 DSGVO, Art. 13 DSGVO und 14 DSGVO,
§ 32 und § 33 BDSG, für öffentliche Stellen gilt § 55 BDSG, für das Internet auch § 13 TMG
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