Ist von der Schwere eines Schadens (Schadenshöhe) die Rede, dann stellt sich die Frage, was die Grundverordnung darunter versteht. Hier hilft Erwägungsgrund 75 DSGVO weiter. Demnach kann eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu physischen, materiellen und immateriellen Schäden führen.

Hilfreich ist auch, dass der Erwägungsgrund gleich einige konkrete Beispiele nennt (Auszug):

  • Diskriminierung,
  • Identitätsdiebstahl,
  • finanzieller Verlust,
  • Rufschädigung,
  • Hinderung der Kontrolle über eigene Daten oder
  • Profilbildung mit Standortdaten

Ein Risiko, das aus einem Schaden resultiert, ist demnach ein in die Zukunft gerichtetes Ereignis, dessen Eintreten ungewiss ist und deswegen abgeschätzt werden muss.

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