Das Darlehensverhältnis endet entweder mit Ablauf des Zeitraums, für den es eingegangen ist, oder durch Kündigung.[1] Bei einem unbefristeten Darlehen beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.[2] Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Ansonsten hat nur der Darlehensnehmer das Recht zur ordentlichen Kündigung. Das ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ist in § 489 BGB geregelt. Danach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

  • wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
  • in jedem Fall nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

Ein Darlehen mit veränderlichem Zinssatz kann der Darlehensnehmer jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers kann nicht vertraglich ausgeschlossen oder erschwert werden.

Das außerordentliche Kündigungsrecht für beide Seiten ist in § 490 BGB normiert. Nach dessen Abs. 1 kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag nach Auszahlung fristlos kündigen, wenn in den Verhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens gefährdet wird.

Nach § 490 BGB Abs. 2 kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffpfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens 6 Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat.

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