Ein Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Geld oder vertretbare Sachen vorübergehend zur Nutzung überlässt. Man unterscheidet also grundsätzlich Gelddarlehen und Sachdarlehen.

3.1 Gelddarlehen: Darlehensgeber stellt Geldbetrag zur Verfügung – Darlehensnehmer schuldet die Zinsen

Das Gelddarlehen ist in den §§ 488-490 BGB geregelt, das Verbraucherdarlehen als Sonderfall des Gelddarlehens in §§ 491 ff. BGB. Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.[1]

Demgegenüber ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.[2]

3.2 Sachdarlehen: Darlehensgeber überlässt "Sachen" – Darlehensnehmer zahlt Entgelt

Nach § 607 BGB wird durch den Sachdarlehensvertrag der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

Der Darlehensnehmer wird Eigentümer der Darlehenssache und ist daher berechtigt, die Sache zu verbrauchen oder weiter zu veräußern.

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