1 Grundlagen

1.1 Begriff des Darlehens

 

Rz. 1

Bei einem Gelddarlehen empfängt der Darlehensnehmer (Darlehensschuldner) einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe vom Darlehensgeber (Darlehensgläubiger) und verpflichtet sich schuldrechtlich, dem Darlehensgeber das zur Verfügung gestellte Darlehen bei Fälligkeit zurückzuerstatten. Er ist ferner schuldrechtlich verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen (§ 488 Abs. 1 BGB).[1]

Dem Darlehen liegt ein gegenseitiger[2], schuldrechtlicher Vertrag zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer zugrunde. Es handelt sich um einen Konsensualvertrag.[3] Der Darlehensgeber überlässt aufgrund des Vertrags dem Darlehensnehmer eine Geldsumme für eine bestimmte Zeit. Als Entgelt des Darlehensnehmers werden Zinsen und ggf. weitere Leistungen vereinbart. Es handelt sich um einen gegenseitigen Vertrag.

 

Rz. 2

Häufig erfolgt eine Besicherung des Darlehens. Im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen die Überlassung des Kapitals auf der Seite des Darlehensgebers und Zinszahlung, Bestellung der vereinbarten Sicherheit und die Übernahme sonstiger Pflichten auf der Seite des Darlehensnehmers. Rückzahlung oder die Tilgungsraten stehen nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis.

[1] Vgl. zum Darlehensvertrag ausführlich Pamp, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd. I, 5. Aufl. 2017, § 76 Rz. 1 ff.
[3] Vgl. Pamp, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd. I, 5. Aufl. 2017, § 76 Rz. 15 ff.

1.2 Arten von Darlehen

 

Rz. 3

Hinsichtlich der Tilgung unterscheiden sich die Darlehen in

  • Fälligkeitsdarlehen: Zum Fälligkeitstag ist das Darlehen in einem Betrag zurückzuzahlen;
  • Tilgungsdarlehen: Das Darlehen ist im Fall eines Darlehens mit Ratentilgung in gleichen Raten (Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder (meistens) Jahresraten) zurückzuzahlen.[1] Im Fall eines Darlehens mit Annuitätentilgung bleibt die Annuität (Zins- und Tilgungsanteil) konstant, wobei der darin enthaltene Tilgungsanteil aufgrund der im Zeitablauf abschmelzenden Restschuld, nach der sich der Zinsanteil bemisst, bis zum Fälligkeitstag immer weiter zunimmt, da die Zinslast aufgrund des Absinkens der Restschuld abnimmt.[2]
 

Rz. 4

Ferner unterscheiden sich die Darlehen nach ihrem Inhalt in:

  • Personalkredite, Sicherung allein durch die Person des Darlehensnehmers, eines Bürgen oder Mitschuldners;
  • Bodenkredite, Sicherung durch eine Hypothek, Grund- oder Rentenschuld;
  • Lombardkredite, Sicherung durch Pfandrecht oder Sicherungsübereignung beweglicher Sachen oder Wertpapiere;
  • Abzahlungskredite, bei denen das Darlehen im Rahmen einer Teilzahlungsfinanzierung in unmittelbarer Beziehung zu einem Abzahlungskauf gewährt und gesichert wird, durch Eigentumsvorbehalt, Wechsel oder Gehaltsabtretung;
  • Mieterdarlehen, die Mieter ihren Vermietern mit Rücksicht auf den Abschluss von Mietverträgen gewähren und die i. d. R. durch Aufrechnung mit Mietzinszahlungen zurückgezahlt werden;
  • Baudarlehen und Bauspardarlehen, deren Zweck auf die Verwendung für einen Neubau, Ausbau oder Umbau eines Gebäudes gerichtet ist;
  • Brauereidarlehen, die Brauereien Gastwirten in Verbindung mit Bierbezugsverpflichtungen gewähren;
  • Beteiligungsdarlehen oder partiarische Darlehen, bei denen der Darlehensgeber, häufig neben festen Zinsen, eine Gewinnbeteiligung erhält;
  • Akzeptkredite, bei denen eine Bank einen Wechsel akzeptiert, um ihrem Kunden einen Kredit in der Weise zu verschaffen, dass sie den Wechsel von einem Dritten diskontieren lässt;
  • Rembourskredite, bei denen inländische Banken ihren Kunden Valutakredite bei ausländischen Banken verschaffen;
  • Arbeitgeberdarlehen, die der Arbeitgeber oder ein Dritter Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis gewährt und die in Raten durch Verrechnung mit dem Lohn getilgt werden;
  • öffentliche Darlehen, die aus öffentlichen Mitteln, insbesondere aufgrund von staatlichen Kreditprogrammen, gewährt werden;
  • Ratenkredite, bei denen Darlehen in gleich bleibenden Raten zurückzuzahlen sind, in denen die Zinsen und Kreditgebühren eingerechnet sind;
  • Index-linked Loan, dessen Verzinsung und/oder Rückzahlungsbetrag von der Wertentwicklung eines Index (bspw. eines spezifischen Wertpapierportfolios) anhängig ist;
  • Back-to-Back-Kredite, die in der Regel der Finanzierung von grenzüberschreitenden Investitionen über verbundene Unternehmen oder Kreditinstitute dienen;
  • Kontokorrentratenkredite, bei denen Darlehensnehmer innerhalb eines bestimmten Rahmens den Kredit ganz oder teilweise in Anspruch nehmen können, Rückzahlungen jederzeit möglich und monatliche Mindestrückzahlungsraten vereinbart sind.
  • Darlehensfazilitäten, die einen bereitgestellten Finanzierungsrahmen beschreiben, der nach Bedarf oder auch über einen vereinbarten Darlehensbetrag hinaus (bspw. für angefallene, aber nich gezahlte Zinsen) in Anspruch genommen werden kann.
[1] Vgl. Bieg/Kußmaul/Waschbusch, Finanzierung, 4. Aufl. 2023, S. 181.
[2] Kußmaul, Betriebswirtschaftslehre, 9. Aufl. 2022, S. 331.

2 Darlehensforderungen

2.1 Aktivierung und Ausweis in der Handelsbilanz

2.1.1 Gliederung

 

Rz. 5

Beim Darlehensgeber stellen die Darlehen langfristige Forderungen dar. Sie dienen längere Zeit dem Betrieb und ge...

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