Rz. 18

Bei einer gewerblich tätigen und bilanzierenden Personengesellschaft ist ein Wirtschaftsgut, das zivilrechtlich Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft und deshalb gemäß § 246 Abs. 1 HGB nach dem Vollständigkeitsgrundsatz in ihre Handelsbilanz aufzunehmen ist, wegen der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz[1] grundsätzlich auch einkommensteuerrechtlich Betriebsvermögen der Personengesellschaft.[2]

 

Rz. 19

Von dem zuvor erläuterten Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme, die ihre rechtliche Grundlage in den spezifisch einkommensteuerrechtlichen Begriffen "Betriebsvermögen"[3] und "Betriebsausgaben"[4] hat. Die Aufwendungen für ein von der Personengesellschaft für ihr Gesamthandsvermögen erworbenes Wirtschaftsgut sind nicht durch den Betrieb veranlasst und folglich auch keine Betriebsausgaben, wenn für den Erwerb des Wirtschaftsgutes kein im Betrieb der Personengesellschaft wurzelnder Anlass besteht. Demgemäß wird das Wirtschaftsgut nicht Betriebsvermögen der Personengesellschaft, sondern stellt notwendiges Privatvermögen dar.[5]

Ein betrieblicher Anlass für den Erwerb eines Wirtschaftsguts fehlt z. B., wenn beim Erwerb des Wirtschaftsguts bereits erkennbar ist, dass der Erwerb dem Betrieb der Personengesellschaft keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen kann.[6]

Fehlt ein betrieblicher Anlass für den Erwerb der Forderung, d. h., wenn es nach Lage des Falles als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass die KG die Forderung auch von einem Fremden erworben hätte, wird die von einer KG von einem Gesellschafter oder einer einem Gesellschafter nahe stehenden Person entgeltlich erworbene Darlehensforderung, obwohl sie zivilrechtlich Gesamthandsvermögen der KG wird, einkommensteuerrechtlich nicht Betriebsvermögen der KG.[7]

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