Leitsatz

Ein Darlehen, das der Inhaber eines in der Hausverwaltung tätigen Unternehmens einer Baugesellschaft gewährt, gehört nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn dieses das Einzelunternehmen maßgeblich fördert. Eine Einbuchung als gewillkürtes Betriebsvermögen kommt nicht in Betracht, wenn zu diesem Zeitpunkt Zweifel an der Werthaltigkeit bestehen.

 

Sachverhalt

K betrieb ein Einzelunternehmen. Er gewährte der AB GmbH, an der er bis 1998 zu 50% beteiligt war, 1996 aus privaten Mitteln ein unbesichertes Darlehen über 2,6 Mio DM, die mit den Mitteln ein bebautes Grundstück erwarb. Die Zinsen 1996 und 1997 wurden als Einnahmen nach § 20 EStG in der Einkommensteuererklärung erfasst, der Veräußerungsgewinn der Anteile nach § 17 EStG. Das Einzelunternehmen übernahm für die AB GmbH unmittelbar, aber auch über eine KG, an der die AB GmbH beteiligt war, Hausverwaltungstätigkeiten. Zum 1.1.1998 erfolgte die Einbuchung des Darlehns bei dem Einzelunternehmen. Zum 31.12.1999 erfolgte die Abschreibung auf 1 DM. Der Bewertung lag eine "prüferische Durchsicht" einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu Grunde, wonach der Ertragswert der AB-GmbH unter Berücksichtigung der Jahresergebnisse 1999 bis 2004 mit 0 DM anzusetzen sei und im Substanzwert keine stillen Reserven enthalten waren. Nach einer Betriebsprüfung verneinte das Finanzamt die Betriebsvermögenseigenschaft des Darlehens und korrigierte den Aufwand um die Abschreibung. Die Beteiligung an der AB GmbH wurde nicht als Betriebsvermögen des Einzelunternehmens behandelt.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht sah die Beteiligung des K an der AB GmbH zum 31.12.1996 als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens wegen der direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen an. Das Darlehen sei jedoch nicht als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens zu qualifizieren, weil dessen Gewährung nicht auf einem betrieblichen Vorgang beruht, der geeignet war, dem Einzelunternehmen zu dienen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den Umsätzen des Einzelunternehmens und dem Darlehen besteht nicht. Auch eine Einbuchung als gewillkürtes Betriebsvermögen hätte Anfang 2000 bei Aufstellung der Bilanz 1998 nicht erfolgen dürfen, weil es aus Sicht des K bereits wertgemindert war und damit nicht zum Zwecke der Verlagerung privater Verluste in den betrieblichen Bereich eingelegt werden konnte. Das Darlehen ist zum 31.12.1999 nicht als wertlos anzusehen. Die prüferische Durchsicht berücksichtigt Jahresergebnisse nach dem Bilanzstichtag und lässt außer Betracht, dass die Ertragslage des Unternehmens im Jahr 1999 durchaus positiv gesehen worden ist.

 

Hinweis

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 34/17 anhängig ist.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 07.12.2016, 1 K 446/13

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