• Das Risikomanagement vieler Unternehmen ist heute lediglich noch ausgerichtet auf die Schaffung von Transparenz und die Überwachung bestehender (Einzel-)Risiken. Dies ist unzureichend und erfüllt auch die gesetzlichen Anforderungen nicht.
  • Aus § 91 AktG und insbesondere § 93 AktG ("Business Judgement Rule") ergibt sich auch eine gesetzliche Anforderung: Die Geschäftsführung eines Unternehmens benötigt vor ihrer Entscheidung "angemessene Informationen", was bei Entscheidung unter Unsicherheit insbesondere adäquate Risikoinformationen bedeutet.
  • In der Konsequenz muss das Risikomanagement entscheidungsorientiert ausgerichtet werden: Vor einer wesentlichen Entscheidung ist eine Risikoanalyse ("Was-wäre-wenn-Analyse") vorzunehmen, um zu zeigen, welche Veränderungen für Risikoprofil (und Rating) sich durch diese Entscheidung ergeben würden.
  • Organisatorisch impliziert dies, dass das Risikomanagement in den Prozess der Entscheidungsvorbereitung einzubeziehen ist und eng mit dem Controlling zusammenarbeiten muss (oder das Controlling die Aufgaben von Risikoanalyse und Risikoaggregation mit übernimmt).
  • Um ein entscheidungsvorbereitendes Abwägen von Ertrag und Risiko in der Praxis umzusetzen, empfiehlt es sich, die Implikationen der Entscheidung für (a) Rating, als Messgröße für den "Grad der Bestandsgefährdung" und (b) die Kapitalkosten als risikogerechte Anforderung an die Rendite (und abhängig vom Ertragsrisiko (Cash-Flow-Volatilität) zu berechnen.

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