Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung

Grundsätzliche Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Kontrolle des Vorstands und damit ein Plan-Ist-Vergleich, verbunden mit der Einleitung bzw. Initiierung von Korrekturmaßnahmen. Dabei soll sich die Kontrolle nicht ausschließlich auf vergangene Vorgänge beziehen. "Die Kontrolle des Aufsichtsrats darf nicht nur retrospektiv (ex post) orientiert sein. Sie muss auch die künftige Entwicklung (ex ante) einbeziehen. Langfristige Strategien und Entscheidungen des Vorstands sind Weichenstellungen, die die wirtschaftliche Situation und Ertragslage einer Gesellschaft determinieren."[1] Da ein modern verstandenes Controlling ohnehin Überschneidungen mit diesem Kontrollverständnis aufweist, verdeutlicht nochmals die Eignung von Controllern für diese Aufgaben.

Die Aufgabenwahrnehmung ist nur auf Basis einer regelmäßigen Berichterstattung der Unternehmensleitung möglich. Intensität und Häufigkeit werden durch das Aufsichtsgremium festgelegt, nicht die Unternehmensleitung. Diese ist verpflichtet, die angeforderten Informationen bereitzustellen und zu persönlichen Aussagen zur Verfügung zu stehen. Dieser Sacherhalt ist durch die Eigentümer der Unternehmensführung mitzuteilen.

Berufung des Vorstands als "vornehmste Pflicht"

Als "vornehmste" Pflicht wird oft die Bestellung bzw. Abberufung des Vorstands angeführt. Inwieweit hier die Eigentümer Möglichkeiten einräumen, hängt von Einzelfall ab. Das Aufsichtsgremium sollte zumindest ein Vetorecht innehaben. Weiterhin hat der Aufsichtsrat

  • den Jahresabschluss,
  • den Lagebericht und
  • den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns

zu prüfen (§ 171 Abs. 1 Satz 1 AktG). Ebenso wird der Jahresabschluss geprüft und gebilligt sowie der Abschlussprüfer ausgewählt, welcher dem Aufsichtsrat, nicht der Unternehmensleitung berichtet.

[1] Hofmann, Rolf, Corporate Governance, Überwachungseffizienz und Führungskompetenz in Kapitalgesellschaften, Berlin 2005, S. 38.

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