Persönliches Gespräch mit den Eigentümern

Am Beginn der Entscheidungsfindung wird das persönliche Gespräch mit den Unternehmenseigentümern gesucht, um die Motive der Einrichtung und persönlichen Berufung zu klären. Auch wenn gesetzliche Erfordernisse ohnehin eine Einberufung erforderlich machen, sollte dennoch explizit nach den Erwartungen der Eigentümer gefragt werden. Die Minimalerfüllung gesetzlicher Vorgaben stellt sicherlich keine günstige Ausgangslage dar. Für den Controller stellt sich die Frage, inwieweit er in einem kritisch-konstruktiven Miteinander mit Eigentümern und Unternehmensleitung seine Fähigkeiten einbringen kann und soll. Dabei ist immer das nicht einfache Spannungsfeld zu beachten: Aufsichtspersonen sind nicht die bessere Unternehmensleitung, aber auch keine Versammlung gelangweilter Personen, die alles Vorgelegte kommentarlos absegnen.

Voraussetzungen für eine Berufung

Weiterhin ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Berufung vorliegen. Objektive Beratung benötigt Unabhängigkeit, weshalb eine Aufsichtstätigkeit nicht mit einer aktiven Rolle im oder für das Unternehmen verbunden sein soll. Gemäß Punkt 5.5.4 des Deutschen Corporate Governance Index bedürfen Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft der Zustimmung des Aufsichtsrats. Auch bei freiwilligen Gremien ist die Unabhängigkeit Grundlage einer objektiven Tätigkeit.

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